Hinter verschlossenen Türen sind zwei Randalierer vom Landgericht verurteilt worden. Foto: dpa/Marijan Murat

Das Landgericht Stuttgart hat zwei 17 und 19 Jahre alten Randalierer zu Jugendstrafen verurteilt. Sie hatten in der Krawallnacht Polizisten angegriffen und einen Studenten schwer verletzt.

Stuttgart - Hinter verschlossenen Türen hat die 3. Jugendstrafkammer des Landgerichts am Freitag zwei junge Männer verurteilt, die in der sogenannten Krawallnacht vom 20. auf den 21. Juni vorigen Jahres randaliert und geprügelt hatten.

Der heute 17 Jahre alte Angeklagte aus Geislingen wurde des versuchten Totschlags, der gefährlichen Körperverletzung, des Landfriedensbruchs und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte für schuldig befunden. Die Richterinnen und Richter verurteilten ihn zu vier Jahren und drei Monaten Jugendgefängnis. Die Staatsanwaltschaft hatte sechs Jahre beantragt.

Der 19-Jährige aus Esslingen wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, Landfriedensbruchs und wegen seiner Attacken auf Polizisten zu zwei Jahren und zehn Monaten Jugendgefängnis verurteilt. Hier hatte die Staatsanwaltschaft vier Jahre gefordert.

„Bedingter Tötungsvorsatz“

Die Strafkammer zeigte sich davon überzeugt, dass sich die Angeklagten aktiv an den Ausschreitungen beteiligt hatten. Damals war die Drogenkontrolle eines Jugendlichen am Eckensee eskaliert. Hunderte vor allem jüngere Männer hatten sich gegen die Polizisten gestellt und im Anschluss randaliert. Einige Täter plünderten Geschäfte.

Ein Student hatte vor dem Neuen Schloss versucht, die Randalierer zu beruhigen, woraufhin er von den Angeklagten niedergeschlagen wurde. Der 17-Jährige hatte dem Opfer „mit bedingtem Tötungsvorsatz“ gegen den Kopf getreten. Dem Älteren wollte die Strafkammer dies nicht zurechnen, weshalb er allein der gefährlichen Körperverletzung schuldig sei. In der Folge hatten die Angeklagten Flaschen und andere Gegenstände auf die Einsatzkräfte geworfen sowie zwei Einsatzfahrzeuge der Polizei demoliert. Unter anderem, weil sich die Angeklagten bei ihrem Tun selbst gefilmt hatten und von anderen gefilmt worden waren, konnte die Polizei sie als Tatverdächtige ermitteln.