Immer noch der beste Weg: Mit einer Vorsorgevollmacht lassen sich Vermögens- und Gesundheitsfragen für den Fall der Fälle regel. Doch bald könnte es für Paare etwas leichter werden. Foto: 29049635

Auch wenn dies viele glauben: Eheleute dürfen nicht automatisch füreinander entscheiden. Bei Krankheit oder Unfall erschwert dies oft die Hilfe. Deshalb wollen die Länder nun Abhilfe schaffen.

Stuttgart - Ehe- und Lebenspartner sollen in einem gesundheitlichen Notfall grundsätzlich füreinander wichtige Entscheidungen treffen dürfen – und zwar auch dann, wenn sie dafür keine Vollmacht erteilt haben. Dies sieht ein Reformvorschlag für das Bürgerliche Gesetzbuch vor, den das Stuttgarter Justizministerium im Auftrag mehrerer Bundesländer erarbeitet hat. Die Justizministerkonferenz will darüber auf ihrer Frühjahrskonferenz Anfang Juni beraten.

Der Vorschlag setze genau das um, was die große Mehrheit der Bevölkerung heute schon irrtümlich als selbstverständlich annehme, sagte Justizminister Rainer Stickelberger (SPD) unserer Zeitung: „Die Rechtslage ist jedoch bisher eine andere: Ohne ausdrücklich erteilte Vorsorgevollmacht sind dem gesunden Ehepartner die Hände gebunden.“ Um rechtlich als Betreuer zu gelten, sei der „belastende Weg“ über ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig.

Partner dürfen nicht getrennt leben

Diese Lücke will die Neuregelung nun schließen. Kann eine Person etwa wegen einer Krankheit oder nach einem Unfall keine eigenen Entscheidungen mehr treffen, soll grundsätzlich der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner für ihn und in seinem Sinne handeln dürfen. Dies gelte allerdings nur, wenn die Partner nicht getrennt leben, und auch nur für Gesundheitsfragen, betont Steffen Ganninger, der Sprecher des Justizministeriums, wo der Entwurf federführend erarbeitet wurde.

So soll ein Partner etwa in ärztliche Behandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Kliniken schließen und Rehabilitationen veranlassen dürfen. Auch Ansprüche seines Partners gegenüber der Krankenversicherung könne er nach einer Reform geltend machen – es sei denn, dieser habe zuvor ausdrücklich widersprochen. Vermögensfragen sind davon nicht betroffen.