Wählen ab 16 ist nicht verfassungswidrig, so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Foto: dpa

Die Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre bei Kommunalwahlen ist rechtens. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Bei der Entscheidung ging es um eine Klage aus Baden-Württemberg.

Leipzig - Die Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre bei Kommunalwahlen ist rechtens. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Die herabgesetzte Altersgrenze verstoße nicht gegen die Verfassung. Zwar dürfen bei Bundestagswahlen laut Grundgesetz nur Volljährige mitentscheiden. Das sei aber nicht „maßstabsbildend“ für andere Wahlen. Bei der Festsetzung der Altersgrenze für Kommunalwahlen habe der Landesgesetzgeber zudem einen Gestaltungsspielraum. (Az.: BVerwG 10 C 8.17)

Bei der Entscheidung ging es um eine Klage aus Baden-Württemberg. Dort war die Altersgrenze für Kommunalwahlen 2013 auf 16 Jahre abgesenkt worden. Zwei erwachsene Bürger aus Heidelberg hatten das Ergebnis der Gemeinderatswahl 2014 angefochten, weil sie Absenkung für verfassungswidrig hielten. Auch in vielen anderen Bundesländern dürfen bereits 16- und 17-Jährige wählen. Von den Flächenländern sind nur Hessen, Bayern, Sachsen, Rheinland-Pfalz und das Saarland bei dem Mindestalter von 18 Jahren geblieben.