Auch wenn es teuer wird: jeder Patient wird behandelt. Foto: dpa

Der Bundesgerichtshof weist die Klage von Privatkliniken ab. Die Landkreise dürfen ihre Krankenhäuser subventionieren, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Böblingen/Calw - Wir sehen uns in unserer Arbeit bestätigt“, erklärt der Calwer Landrat Helmut Riegger und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Klinikverbunds Südwest. Der Grund seiner Freude: Wie berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken (BDPK) abgewiesen. Dieser hatte in einem im Musterprozess gegen den Landkreis Calw durchsetzen wollen, dass kommunale Träger von Krankenhäusern deren Defizit nicht ausgleichen dürfen. Die Privatkliniken sehen darin einen Vorteil der öffentlichen Kliniken gegenüber den privaten, die ohne Subventionierung auskommen müssen.

Der Prozess war bundesweit beobachtet worden. Hätten die Privatkliniken die Klage gewonnen, hätte das Auswirkungen auf die Finanzierung aller kommunalen Kliniken in Deutschland gehabt. Denn die meisten hängen am Finanztropf der öffentlichen Träger – so auch die Häuser des Klinikverbunds Südwest, dessen Gesellschafter die Kreise Böblingen und Calw sind.

Aufsichtsratschef Riegger fühlt sich bestätigt

„Das Urteil des BGH ist ein positives Signal für alle Krankenhäuser in öffentlicher Hand und somit auch für die medizinische Versorgung in ganz Deutschland“, resümierte Riegger nach der Verhandlung. Auch der Böblinger Landrat Roland Bernhard, der sich mit seinem Calwer Kollegen beim Vorsitz des Aufsichtsrats des Klinikverbunds abwechselt, zeigte sich ebenfalls erfreut: „Das Urteil des Bundesgerichtshofs deckt sich mit unserer Rechtsauffassung, wir begrüßen es daher ausdrücklich. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist eben nicht eine reine Kür-Aufgabe, sondern Pflicht für die Landkreise. Im Kreis Böblingen nehmen wir diese Pflicht ernst und investieren in die Zukunft unserer Krankenhäuser.“

Die Richters des BGH sprachen sich klar dafür aus, dass die vom Landkreis Calw betriebene Subventionierung seiner Kreisklinken über Zuschüsse aus dem Kreishaushalt der Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs diene. Bei den medizinischen Versorgungsleistungen der Kreiskliniken handle es sich um Dienstleistungen von einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse. Der Kreis habe gemäß des Landeskrankenhausgesetzes den Betrieb der Kreiskliniken sicherzustellen. „Wir sind verpflichtet, eine 24-Stunden-Versorgung an 365 Tagen im Jahr bereit zu stellen. Privatkliniken können sich hingegen lukrative Dienstleistungen wie Hüft- und Herzoperationen herauspicken“, erklärt Helmut Riegger den Unterschied.

Sowohl das Landgericht Tübingen im Dezember 2013 als auch das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht im November 2014 hatten zu Gunsten des Landkreises Calw geurteilt. Nun bestätigte der BGH die Urteile.

Lediglich bei den Zuschüssen der Jahre 2012 und 2013 sah der BGH noch Klärungsbedarf. Dies solle das Stuttgarter Oberlandesgericht klären, sagten die Richter.