Teilerfolg vor Gericht: Die reguläre Kündigung von Andreas Braun ist zwar rechtswirksam, die fristlose aber nicht. Foto: dpa

Die Stadt muss dem früheren Leiter des Auslandsabteilung im Klinikum das Gehalt für sieben Monate nachzahlen. Das sieht ein Vergleich vor, den das Landesarbeitsgericht in der Sache gemacht hatte und der jetzt vom Klinikverwaltungsrat angenommen worden ist.

Stuttgart - Die Stadt nimmt den Vergleichsvorschlag an, den das Landesarbeitsgericht im Rechtsstreit mit dem früheren Leiter der Auslandsabteilung des städtischen Klinikums, Andreas Braun, gemacht hat. Gegenstand der Auseinandersetzung war die fristlose Kündigung, welche man im März 2017 wegen der skandalösen Vorgänge bei der Behandlung von ausländischen Patienten gegen Braun ausgesprochen hatte. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt, weil die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten worden sei. Bereits Ende 2015 hätten wesentlichen Vorwürfe gegen Braun, gegen den die Staatsanwaltschaft ermittelt, vorgelegen. Die fristgerechte Kündigung hatte das Gericht aber anerkannt.

Fristlose Kündigung unwirksam

Vor dem Landesarbeitsgericht war es nochmals darum gegangen, ob die fristlose Kündigung Brauns rechtens war oder ob das Klinikum diesem für sieben Monate bis zum Auslaufen des regulär gekündigten Arbeitsverhältnisses Geld nachzahlen müsse. Das Gericht war offenkundig auch von der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung überzeugt, machte aber einen Vergleichsvorschlag. Danach sollte Braun sein Grundgehalt nachgezahlt bekommen, vorab geleistete variable Gehaltsanteile davon aber abgezogen werden. Dem Vernehmen nach hat der Klinikverwaltungsrat dem Vergleich aus wirtschaftlichen Gründen zugestimmt. Damit erhält Braun offenbar eine Nachzahlung von rund 70 000 Euro. Bei einer Ablehnung hätte das Risiko bestanden, dass die Rückzahlung noch um einige Zehntausend Euro höher ausgefallen wäre.