Schilder in der Ludwigsburger Innenstadt weisen auf die generelle Maskenpflicht hin. Foto: factum/Andreas Weise

Die generelle Maskenpflicht in weiten Teilen der Ludwigsburger Innenstadt könnte unrechtmäßig sein. Das hat das Stuttgarter Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden. Die Landesverordnung gilt aber weiterhin.

Stuttgart/Ludwigsburg - Die pauschale Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohl rechtswidrig. Die Stadt hätte in der Allgemeinverfügung auch Ausnahmen definieren müssen, für den Fall, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern gut eingehalten werden könne, teilte das Gericht mit. Darüber hinaus gebe es keine zeitlichen Einschränkungen der Maskenpflicht. Fraglich sei auch, ob die Stadt die Verfügung hätte erlassen dürfen oder dafür das Gesundheitsamt zuständig sei.

Landkreis prüft neue Allgemeinverfügung

Zwei Bürger hatten somit erfolgreich beim Gericht Widerspruch eingelegt. Allerdings gilt die Entscheidung im Eilverfahren vom 4. Dezember erst einmal nur für die beiden, sagte ein Gerichtssprecher. Ferner betonte das Gericht, dass die Landes-Corona-Verordnung weiter gilt, wonach eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Stadt hatte die generelle Maskenpflicht für die Innenstadt damit begründet, dass es sich um besonders stark frequentierte Orte handle, an denen ein hohes Ansteckungsrisiko bestehe.

Der Landkreis prüft nun in Abstimmung mit den Kommunen, ob er eine neue Allgemeinverfügung erlassen wird. Ludwigsburgs Oberbürgermeister Matthias Knecht bat darum, trotz der veränderten rechtlichen Situation weiter in der Innenstadt Maske zu tragen. „Die Infektionszahlen in unserer Stadt bewegen sich seit Wochen knapp unter, teilweise auch über 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner. Damit sind wir ein Hotspot“, so Knecht.

Laut dem Gerichtssprecher könnte in einem Hauptverfahren endgültig über die Rechtmäßigkeit der Verfügung entschieden werden, wenn die Stadt Ludwigsburg dies anstrebe. Gegen den Beschluss kann sie nach wie vor Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Hintergrund

Seit 16. Oktober galt in der Ludwigsburger Innenstadt eine generelle Pflicht, auch im Freien eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Grund für die Einführung dieser erweiterten Maskenpflicht waren die steigenden Corona-Infektionszahlen: Der Sieben-Tage-Inzidenzwert hatte kreisweit die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner überschritten. Infolgedessen ermächtigte das Landratsamt Ludwigsburg die kreisangehörigen Kommunen unter anderem dazu, in so genannten Verdichtungszonen – also Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern in aller Regel nicht eingehalten werden kann – eine erweiterte Maskenpflicht anzuordnen. Die Stadt Ludwigsburg erließ eine entsprechende Verfügung und machte auch mit entsprechenden Plakaten darauf aufmerksam. Diese Plakate werden nun aktualisiert.