Vom Kindesalter bis mindestens zur Volljährigkeit: In Deutschland steht Eltern für ihren Nachwuchs Kindergeld zu. Foto: shutterstock / pcperle
Für ihre Kinder erhalten Eltern so lange bedingungslos Kindergeld, bis der Nachwuchs das 18. Lebensjahr vollendet hat. Danach ist die Fortzahlung an gewisse Kriterien geknüpft.
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Eltern bekommen 2022 auf Antrag monatlich mindestens 219 Euro Kindergeld vom Staat. Ab 2023 erhöht sich das Kindergeld auf 250€. Wer viel verdient, für den lohnt sich eher der Kinderfreibetrag. Für 2023 beträgt der Kinderfreibetrag 6024 Euro (3012 Euro je Elternteil). Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) der Kinder in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Der Betrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, so vermindert sich die zu zahlende Steuer.
Die Überweisung erfolgt abhängig von der Endziffer der Kindergeldnummer (0 bis 9). Das Geld ist dann in der Regel ein bis drei Tage später auf dem Konto. Alle Auszahlungstermine finden Sie in der Tabelle:
Die Kindergeldnummer wird bei der ersten Antragstellung auf Kindergeld festgelegt und steht im Bewilligungsbescheid oben rechts. Die Endziffer ist die letzte Zahl der Kindergeldnummer. Bei der Kindergeldnummer xxxFKxxxxx1 ist die Endziffer 1.
Für gesunde Kinder gibt es zwischen Vollendung des 18. und 25. Lebensjahres nicht mehr bedingungslos Kindergeld. Nach Aussagen von Experten müssen sogenannte Antragsgründe erfüllt sein. Dazu zählen zum Beispiel der Besuch einer Schule, die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
Doch spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres ist damit Schluss. Ausnahme: Für Kinder mit Behinderung kann auch darüber hinaus ein Anspruch bestehen.
Gezielt an Kinder in einkommensschwachen Familien richtet sich ein Sofortzuschlag in Höhe von monatlich 20 Euro. Ihn sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten, die Anspruch auf Grundsicherung, auf Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz haben – oder für die Kinderzuschlag bezogen wird.