Seit 20 Jahren tanzt Friedemann Vogel für das Stuttgarter Ballett – und ist damit unkündbar. Foto: dpa

Tänzer werden von Theatern in der Regel befristet engagiert. Das hat Gründe, die der Europäische Gerichtshof im Fall einer italienischen Tänzerin in Frage stellte. Wie ist die Situation in Stuttgart?

Stuttgart - Bühnenkünstler sind es gewohnt, unter Beobachtung zu stehen. Ist das Stuttgarter Opernhaus ausverkauft, richten sich die Augen von 1400 Zuschauern auf die Tänzer des Stuttgarter Balletts. Während das Publikum wohlwollend Applaus spendet, schauen Intendant und Ballettmeister ganz genau hin. Passt jemand aus dem einen oder anderen Grund nicht mehr in die Kompanie, muss er gehen. Dann gibt’s ein Gespräch beim Chef, der den Betroffenen unter Wahrung bestimmter Fristen über die Nichtverlängerung seines Vertrags zum Ende der laufenden Spielzeit informiert.

Zum Schutz der Arbeitnehmer sind Arbeitsverträge in Deutschland in der Regel unbefristet. Doch es gibt Ausnahmen, in denen eine Befristung möglich ist; Bühnenkünstler wie Tänzer und Schauspieler fallen darunter; die Eigenart ihrer Arbeitsleistung rechtfertige die Befristung, so sahen das deutsche Gerichte zumindest bislang. Im Juni 2018 bestätigte zwar das Bundesverfassungsgericht, dass eine grundlose Befristung verboten ist. Im künstlerischen Bereich aber seien Befristungen möglich, da sie unter anderem das „Abwechslungsbedürfnis des Publikums“ befriedigten. Der Normvertrag (NV) Bühne, über den Künstler an deutschen Stadt- und Staatstheatern beschäftigt sind und der die Interessen der Tarifparteien abwägt, verlängert das Arbeitsverhältnis automatisch, falls keine Nichtverlängerung ausgesprochen wird.

Künstler dürfen nicht vom Schutz ausgeschlossen werden

Diese Art von befristeten Verträgen besteht nach Meinung deutscher Arbeitsrechtsexperten auch vor einem Urteil, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) gerade formuliert. Den Ausschlag gab die Klage einer italienischen Ballerina, die sich gegen Kettenverträge wehrte und im vergangenen Herbst in letzter Instanz recht bekommen hatte. Demnach ist die Aneinanderreihung befristeter Verträge verboten. Die Richter sahen wie die Tänzerin Martina Sciotto, die von 2007 bis 2011 am Opernhaus in Rom beschäftigt war, keinen sachlichen Grund für die zeitliche Einschränkung ihres Arbeitsverhältnisses, vielmehr dürften Bühnenkünstler öffentlicher Kultureinrichtungen nicht vom Schutz gegen den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ausgeschlossen werden. „Es ist schon richtig, dass der EuGH kritisch auf diese langen Befristungen schaut“, sagt Michael Schröder.

Er ist stellvertretender Geschäftsführender Direktor des Deutschen Bühnenvereins, dem Interessen- und Arbeitgeberverband der Theater. Vergleiche man jedoch die Begründung des Urteils mit der Situation in Deutschland, dann seien die angemahnten sozialen Standards durch den NV Bühne hinreichend berücksichtigt. „In Italien war es früher schwieriger, Künstler wieder loszuwerden“, erklärt Schröder nationale Unterschiede. „Bei der Neuregelung hat der italienische Staat offensichtlich das Kind mit dem Bade ausgeschüttet.“

Unkündbarkeit nach 15 Jahren

Wie andere Tarifverträge in Deutschland werde auch der NV Bühne in Verhandlungen mit den Gewerkschaften immer wieder nachjustiert, so Schröder. So kam es im Lauf der Zeit zu den langen Fristen, zum verpflichtenden Anhörungsgespräch und zu Abfindungsansprüchen bei einer Nichtverlängerung sowie zur Unkündbarkeit nach 15 Jahren. „Dabei treten soziale Gesichtspunkte stärker in den Vordergrund wie etwa die neue Erweiterung um den Schutz von Schwangeren im Fall der Nichtverlängerung“, nennt Schröder eine relativ neue Anpassung, die bei vielen Theaterdirektoren ein Aufstöhnen zur Folge gehabt habe.

Schlimmster Fall für den Bühnenverein wäre, wenn ein deutsches Gericht das gängige Verfahren als Ganzes kippen würde. Was wäre die Konsequenz, wenn Künstler unbefristet engagiert werden müssten? „Dann würden viele Theater nicht mehr Ensembles vorhalten, sondern auf Gastverträge ausweichen“, prognostiziert Michael Schröder. Die Zahl der Gastverträge habe in den letzten Jahren bereits zugenommen – zulasten der Festanstellung. Eine wenig schöne Entwicklung sieht der Bühnenvereinsexperte auch darin, dass an kleineren Theatern Tänzer ausschließlich als Solisten beschäftigt werden. Damit steht ihnen kein tariflich gesichertes Gehalt mehr zu, das gilt nur für Gruppentänzer. Solisten haben lediglich Anspruch auf eine Mindestgage von rund 2000 Euro.

Anstrengung muss sich lohnen

Während an kleineren Theatern Einsparungen durchaus an die Solisten durchgereicht werden, darf das Stuttgarter Publikum mit gutem Gewissen auf die Bühne schauen. Junge Gruppentänzer steigen hier mit einem Gehalt von rund 3200 Euro ein, das sich abhängig von Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit automatisch anpasst. „Das ist maximal objektiv“, sagt Marc-Oliver Hendriks, der Geschäftsführende Intendant der Stuttgarter Staatstheater. Werde ein Tänzer zum Solisten befördert, erhalte er in Stuttgart auf alle Fälle mehr als ein langjähriges Gruppenmitglied, das maximal 4100 Euro verdienen könne. „Wenn ein Solist finanzielle Einbußen hätte, würde sich eine Anstrengung nicht lohnen“, sagt Hendriks. „Den Solisten werden in der Regel Sonderverträge angeboten. Dabei ist klar, dass ein Anfänger nicht auf der Stufe einsteigt, die ein Friedemann Vogel hat.“ Der Kammertänzer feiert in dieser Saison sein 20-Jahr-Dienstjubiläum – und ist damit schon lange raus aus dem Befristungsreigen.