Die relativen Halteverbotsschilder stehen im Eingangsbereich der Ortsmitte. Foto: privat

Ein Ehrenamtlicher hadert mit der fehlenden Höhe des Schildes. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass ihm der ausgestellte Strafzettel inzwischen wieder erlassen wurde.

Es war nicht der Strafzettel von 15  Euro, der Harald Barwig ärgerte. Er haderte mit der Tatsache, dass ihm niemand erklärte, warum ein Halteverbotsschild im Innenbereich von Oberstenfeld Gültigkeit hat, über dessen Anbringung man durchaus geteilter Meinung sein kann.

Begonnen hat alles damit, dass Harald Barwig im August vergangenen Jahres nach einem Parkplatz suchte, als er im Oberstenfelder Rathaus seine ehrenamtliche Mitarbeit für Gymnastik für Ältere und als Vorleser in Kindergärten anbieten wollte. Da er in der Nähe des Rathauses keine Verbotsschilder sah, parkte der ehemalige Sportlehrer einfach davor. „Ich weiß noch, dass ich mich damals unglaublich gefreut habe, dass man in Oberstenfeld im Zentrum einfach so parken kann“, erzählt er. Doch er unterlag einem Trugschluss: Als er zu seinem Auto zurückkam, hing ein Strafzettel über 15 Euro unter dem Scheibenwischer. Als er einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes ansprach, der sich noch in der Nähe aufhielt, erklärte ihm dieser, dass für den gesamten Innenbereich der Gemeinde die relativen Halteverbotsschilder gelten würden, die am Eingangsbereich in circa 500 Meter Entfernung aufgestellt seien.

Auf dem Rückweg fielen Harald Barwig die Schilder dann auf – angebracht in circa 40 Zentimeter Höhe. „Jedes Kind, das davor steht, verdeckt diese Schilder“, ärgert sich der Oberstenfelder und erkundigte sich beim Ordnungsamt der Gemeinde und beim Landratsamt Ludwigsburg, ob es für die Anbringung von Verkehrsschildern nicht eine Mindesthöhe gebe. Als Antwort bekam er jedes Mal die allgemeine Aussage, dass die Schilder rechtmäßig seien. Und obwohl ihm inzwischen sogar der Strafzettel erlassen wurde, wollte Harald Barwig weiterhin wissen, ob die Schilder so tief hängen dürfen.

Die Antwort darauf weiß Andreas Fritz, der Pressesprecher des Landratsamtes Ludwigsburg: Er verweist auf die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, nach der Straßenverkehrsschilder zwar grundsätzlich in einer Mindesthöhe von zwei Metern anzubringen seien. Jede Gemeinde könne aber Ausnahmen davon machen, solange das Prinzip der Sichtbarkeit gewahrt sei. Dabei seien an die Sichtbarkeit von Verkehrsschildern im ruhenden Verkehr insgesamt deutlich niedrigere Anforderungen zu stellen als im fließenden Verkehr. Das bedeute, dass ein Verkehrsschild auch tiefer als zwei Meter angebracht werden könne, wenn ein sorgfältiger Autofahrer das Verbot darauf erkennen könne.