Andere zu erschrecken, ist erlaubt - aber nicht in jedem Fall. Foto: dpa

Streiche haben an Halloween Hochkonjunktur: Doch bei welchen Vergehen hört der Spaß auf? Und: Kann auch Erschrecken eine Körperverletzung sein? So ist die Rechtslage.

Kamen - Ziehen Kinder bei Dunkelheit in gruseligen Kostümen von Haustür zu Haustür und drohen „Süßes oder Saures!“ – so ist wieder Halloween. Und damit ein Abend, vor dem sich auch Versicherungen und Eltern fürchten. Denn bekommen die verkleideten Kinder keine Schokolade, sind fiese Streiche die Konsequenz. Und teils gehen diese auch mal zu weit.

Wer haftet bei missgglückten Kinderstreichen?

Klopapier über dem Gartenzaun, Senf an der Türklinke, Rasierschaum am Fenster – das alles sind harmlose Späße. Landen dagegen Böller im Briefkasten, ist das nicht mehr lustig. Im schlimmsten Fall könnten durch den Funkenflug sogar Brände entstehen. Teure Schäden sind ebenfalls denkbar, wenn Autoschlösser verklebt oder Hauswände beschmiert werden. Eigentümern oder Vermietern hilft dann eine Wohngebäude-Versicherung. „Sie deckt oft Schäden, die mutwillige entstanden sind bis zu einem gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme“, so Patrick Prüss von der Gothaer-Versicherung. Strafrechtlich gelten solche Streiche als Sachbeschädigung und können eine Geldstrafe nach sich ziehen. Eltern klären daher besser vorher mit ihrem Kind, was es tun darf und was nicht. Kinder, die jünger als sieben Jahre sind, sollten auf ihrem Beutezug begleitet werden. Wichtig wäre auch, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. Die greift, wenn der Schaden aufgrund eines missglückten Halloween-Spaßes passiert.

Wenn hingegen weder das Kind noch die Eltern haften, zahlt auch die Haftpflichtversicherung nicht. Der Grund: Versichert ist die gesetzliche Haftung. Wenn aber ein Kind deliktunfähig ist und die Eltern ihrer Aufsichtspflicht Genüge getan haben, so entfällt die gesetzliche Haftung – der Geschädigte geht leer aus. Ausnahme: Der Versicherer bietet Familientarife an, die eigentlich „deliktunfähige Kinder oder Personen“ mit einschließt. In der Praxis sähe dies dann so aus: Werden zwei minderjährige Schüler dabei erwischt, wie sie mit Eiern Hauswände und Autos bewerfen, können sie zwar nicht strafrechtlich belangt werden. Sie haben jedoch Schadensersatz zu leisten. Denn jeder Jugendliche sei wegen der „gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung“ verantwortlich, urteilte dazu das Amtsgericht München (AZ: 262 C 18911/00).

Wer haftet bei Zusammenstößen mit Grusel-Clowns?

In den vergangenen Jahren hatten Übergriffe in Clowns-Kostümen für erhebliches Aufsehen gesorgt. Die Polizei rät, bei einem Angriff wegzulaufen und den Notruf 110 zu verständigen. Zwar sei ein bloßes Erschrecken keine Straftat. Sobald der Clown aber zulangt, begeht er eine Körperverletzung. Auch versuchte Angriffe sollen der Polizei gemeldet werden. Die Behandlungskosten übernehmen die gesetzliche oder die private Krankenversicherung.