Der Mieter kann sein kleines Freiluft-Paradies im Prinzip so gestalten, wie er will, allerdings darf der Gesamteindruck des Hauses nicht gestört werden Foto: dpa

Wird ein Balkon oder eine Terrasse mitvermietet, kann der Mieter auf den normalen Gebrauch genauso pochen wie beim Rest der Wohnung. Dennoch müssen einige Regeln beachtet werden.

Düsseldorf - Endlich kommt der Frühling und wird mit Sonne und Wärme Millionen auf ihre Balkone und Terrassen locken. Die wenigen Quadratmeter Freiheit machen aber nicht nur Freude – sie beschäftigen wie kein anderer Raum jedes Jahr erneut die Gerichte. Was Mieter und Vermieter dabei wissen sollten.