Bei dem Verfahren ging es um die abgesagte Konzerttournee der „ Toten Hosen“. Foto: dpa/Britta Pedersen

Abgesagte Live-Events sind in diesen pandemischen Zeiten an der Tagesordnung. Ein Gericht hat nun entschieden, dass Veranstalter bei Absagen nicht nur den Preis für die Karten, sondern auch die Vorverkaufsgebühr zurückzahlen müssen.

Traunstein - Ein Tickethändler muss nicht nur den Preis der Karten, sondern auch Vorverkaufsgebühren für ein wegen Corona abgesagtes Konzert zurückerstatten. Das entschied das Landgericht im oberbayerischen Traunstein. In dem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren gegen einen Ticketvermittler ging es um die abgesagte „Alles ohne Strom“-Konzerttournee der Band „Die Toten Hosen“.

Die Entscheidung war nach Angaben eines Gerichtssprechers vom Mittwoch bereits am 26. November gefallen. Sie wurde aber erst jetzt bekannt. Das Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Käufer kann vollen Betrag zurückverlangen

Werde eine Veranstaltung abgesagt, könne die gebuchte Leistung nicht erbracht werden. Der Käufer könne den vollen Preis zurückverlangen, hieß es zur Begründung. Das beinhalte auch Vorverkaufsgebühren - vor allem dann, wenn diese beim Verkauf nicht einmal ausgewiesen waren.

In dem Fall ging es um Beträge in Höhe von fünf bis sechs Euro pro Ticket. Zwar habe der Anbieter zugunsten der Kunden keinen Gebrauch von der gesetzlich möglichen Gutscheinlösung gemacht, teilte die Verbraucherzentrale mit. Auf seiner Website habe der Anbieters aber erläutert, dass der „Ticketpreis exklusive entstandener Gebühren“ erstattet werde. Eine Kundin bekam daher für vier Tickets nur 189,60 Euro von 212 Euro zurück. Beim Verkauf war dieser Gesamtpreis verlangt worden - ohne dabei eine Vorverkaufsgebühr zu benennen.

Verbraucherzentrale begrüßt das Urteil

„Bei allem Verständnis für die schwierige, aktuelle Situation der Kulturschaffenden – es ist nicht akzeptabel, wenn ohne Einverständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher Teile der Eintrittsgelder widerrechtlich einbehalten werden“, sagte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW dazu.

Der Ticketvermittler habe die Kunden zudem aufgefordert, ihre Erstattungsansprüche bis Ende Oktober 2020 einzureichen. Das Gericht habe hier entschieden, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren gelte.