Der BGH in Karlsruhe hat entschieden, dass die Partnerin das von ihrer Frau geborene Kind nach wie vor adoptieren muss. Foto: dpa

Auch durch die Ehe für alle wird bei der Geburt eines Kinds die Frau der Mutter nicht direkt dessen rechtlicher Elternteil. Das Abstammungsrecht gelte bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nicht, entschied der Bundesgerichtshof.

Karlsruhe/Dresden - Verheiratete Lesben können auch nach Einführung der „Ehe für alle“ nicht automatisch gemeinsam Eltern werden. Dafür muss die Partnerin das von ihrer Frau geborene Kind nach wie vor adoptieren. Das stellt der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss klar. Nach Auffassung der obersten Familienrichter kann es die gemeinsame Mutterschaft nur durch eine Reform des Abstammungsrechts geben. (Az. XII ZB 231/18)

Die in dem Fall in Sachsen lebenden Frauen hatten im Oktober 2017 ihre eingetragene Lebenspartnerschaft zur Ehe umwandeln lassen. Wenige Wochen später kam das gemeinsam geplante Kind zur Welt. Es wurde mit Spendersamen durch künstliche Befruchtung gezeugt. Entgegen dem Wunsch des Paares registrierte das Standesamt nicht beide Frauen als Mütter, sondern nur diejenige, die das Kind auch geboren hatte. Die Gerichte waren in der Frage uneins, die Standesamtsaufsicht brachte den Fall mit einer Rechtsbeschwerde in die höchste Instanz.

Richter: Kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz

Der Vater eines Kindes ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch normalerweise der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Diese Regelung lässt sich nach Auffassung der BGH-Richter aber nicht auf die Ehe zweier Frauen übertragen. Während die Vaterschaft kraft Ehe regelmäßig die tatsächliche Abstammung abbilde, könne bei zwei Frauen rein biologisch nur die eine die Mutter sein. Das verstoße auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz.

Experten im Regierungsauftrag hatten Mitte 2017 Vorschläge für eine Reform des Abstammungsrechts vorgelegt. Diese sehen unter anderem vor, dass als zweiter Elternteil auch eine „Mit-Mutter“ in Betracht kommen soll. Der BGH geht davon aus, dass der Gesetzgeber von einer entsprechenden Reform bisher bewusst Abstand genommen hat.