Bislang ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten, dass der zweite Elternteil ein Mann sein muss. Foto: dpa

Kinder sollen einer Vorlage des Bundesjustizministeriums zufolge künftig auch zwei rechtliche Mütter haben dürfen.

Berlin - Ministerin Katarina Barley (SPD) veröffentlichte am Mittwoch in Berlin einen „Diskussionsteilentwurf“ zu einer „moderaten Fortentwicklung“ des Abstammungsrechts. Demnach sollen auch in einer lesbischen Lebenspartnerschaft Regeln wie bei der Vaterschaft eines Mannes gelten: Als „Mit-Mutter“ könnte die Partnerin somit zweiter rechtlicher Elternteil werden. Bislang ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten, dass der zweite Elternteil ein Mann sein muss.

Voraussetzung für eine Mit-Mutterschaft ist den Angaben zufolge, dass die Betreffende mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, die Mutterschaft anerkannt hat oder nach einer ärztlich assistierten künstlichen Befruchtung ihre Mutterschaft durch ein Gericht festgestellt wurde. Für jene, die eine künstliche Befruchtung ohne ärztliche Unterstützung vornehmen, gilt dies nicht.

Mutter soll weiterhin die Frau bleiben, die das Kind geboren hat - also auch bei einer Embryospende und Leihmutterschaft, bei der eine Frau das Kind für eine andere austrägt. Das bedeutet, dass die Frau, die Mutter des Kindes einer Leihmutter sein will, dies auch künftig nicht legal sein darf. Mutter, Vater oder Mit-Mutter kann indes auch eine intersexuelle oder transsexuelle Person sein, wie im Entwurf klargestellt wird. Festgehalten wird an dem Prinzip, dass es nur zwei Eltern gibt. Auch bei schwulen Paaren gibt es immer eine rechtliche Mutter.

Änderungen im Abstammungsrecht empfohlen

Das Justizministerium befasst sich schon seit Jahren mit dem Thema: Im Sommer 2017 hat ein von dem Haus eingesetzter „Arbeitskreis Abstammungsrecht“ nach zweijähriger Arbeit bereits Änderungen im Abstammungsrecht empfohlen. Denn durch Fortschritte und Entwicklungen in der Reproduktionsmedizin kommen immer häufiger Kinder zur Welt, die mindestens mit einem Elternteil nicht verwandt sind wie bei der Samenspende. Bei der Embryospende, bei der eine Frau einen bei einer künstlichen Befruchtung übrig gebliebenen Embryo austrägt, ist das Kind genetisch sogar gar nicht mit dem Paar verwandt, das es aufziehen will. Barleys Entwurf soll nun gesellschaftlich diskutiert werden, bevor er in die Ressortabstimmung geht.

Gleichgeschlechtliche Ehen wurden im Juli 2017 mit der „Ehe für alle“ zwar gesetzlich gleichgestellt. Allerdings blieb das Abstammungsrecht unverändert. Daher entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im vergangenen Oktober, dass nur die leibliche lesbische Mutter eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares von Gesetzes wegen rechtlicher Elternteil des Kindes sein. Die andere Ehepartnerin dürfe nicht als „weiterer Elternteil“ in das Geburtenregister eingetragen werden. (AZ: XII ZB 231/18)