Streamingdienste gegen Geld zu nutzen, ist in Ordnung – anders ist es illegal, sagt der EuGH. Foto: dpa

Das Streaming von rechtswidrig angebotenen Inhalten stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden. Ob das Verbot in der Praxis auch umgesetzt werden kann ist aber eine ganz andere Frage.

Luxemburg - Wer das Smartphone, das in der wirklichen Welt ein paar Hundert Euro kostet, im Internet für einen Bruchteil davon angeboten bekommt, der hat die Verpflichtung, stutzig zu werden. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes empfiehlt es sich, die Alarmglocken auch beim Streaming rechtzeitig schrillen zu lassen. Passend zum Welttag des geistigen Eigentums erklärten die Luxemburger Richter am Mittwoch, dass das Streamen von Filmen gegen das Gesetz verstoßen kann.

Im konkreten Fall hatte eine niederländische Stiftung gegen den Verkauf eines speziellen Medienabspielgerätes geklagt. Mit diesem sogenannten „Filmspeler“ lassen sich per Klick Inhalte auch von illegalen Streamingseiten abgerufen und auf dem Fernseher widergeben. Die Werbung für das in den Niederlanden vertriebene Gerät pries gerade die Möglichkeit an, dass die von Dritten im Internet hochgeladenen Filme – selbst gegen den Willen der Rechteinhaber – anzuschauen sind. Diese Werbebotschaft hat dazu geführt, dass die Luxemburger Richter eine sehr weitgehende Entscheidung getroffen haben. Schon der Verkauf des Gerätes sei eine öffentliche Wiedergabe und verboten, so der Europäische Gerichtshof. Noch weitreichender ist nach Ansicht des Kölner IT-Anwaltes Christian Solmecke der zweite Teil der Entscheidung. In der Sache ging es zwar um einen externen Streamingplayer, die Urteilsgründe ließen sich aber „eins zu eins auf Computer übertragen“, etwa auf den Abruf von Seiten wie Kinox.to. „Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Dieses Urteil konnte so nicht erwartet werden.“

Ein Urteil mit weitreichenden Folgen

Sein Düsseldorfer Kollege Ray Migge sagt hingegen, das Gericht habe lediglich das festgeschrieben, was „der gesunde Menschenverstand einem schon vorher gesagt hat“. Im Klartext: Wer den aktuellen Knaller an der Kinokasse umsonst im Internet anschaut, der muss wissen, dass er etwas Verbotenes macht. Juristisch ist die Begründung komplizierter. Anders als bei illegalen Tauschbörsen, bei denen der Nutzer Dateien ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zur Verfügung stellt, werden Daten beim Streaming nur vorübergehend gespeichert. Im Urhebergesetz gibt es Ausnahmetatbestände, welche dies schützen könnten. Der EuGH hat nun als erste höchstrichterliche Instanz entschieden, dass diese Ausnahmen nicht greifen. Die Entscheidung hat eine EU-Richtlinie zur Grundlage und ist daher auch in Deutschland bindend.

Ein Problem besteht in der Nachweisbarkeit

Da die Europarichter beim Streamen auf die „Kenntnis der Sachlage“ abheben, könnte dieser Aspekt in Zukunft vor den Gerichten eine Rolle spielen. „Ein schwammiger Bereich“, sagt Migge. Zwar sei es klar, dass aktuelle Bundesligaspiele oder Hollywood-Topproduktionen von den Rechteinhabern nicht umsonst angeboten werden, allerdings gebe es auch weniger eindeutige Situationen. Nutzer von Youtube oder ähnlichen Anbietern kann Migge beruhigen. Dort werde vom Anbieter darauf geachtet, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte ins Netz gestellt werden.

Ob sich die nationalen Gerichte nun im großen Stil mit illegalen Streamings beschäftigen müssen, ist ohnehin eher unwahrscheinlich. Anders als bei illegalen Downloads ist das Streaming für die Rechteinhaber so gut wie nicht nachweisbar. „Nutzer können nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adresse ist jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert“, sagt der Kölner Anwalt Christian Solmecke. Und wenn es doch einmal dazu komme, dann seien die Forderungen für Lizenzgebühren vergleichsweise gering, da es „nicht um die Verbreitung, sondern nur um den Konsum“ gehe, so der Anwalt. „Vier bis fünf Euro pro Stream plus Abmahngebühr“, sagt Solmecke. Allerdings: Niemand kann vorhersagen, ob es die technische Entwicklung nicht doch schon bald ermöglicht, auch illegale Streamer im Netz dingfest zu machen.