Der Geschmack von Lebensmittel kann laut des Urteils nicht urheberrechtlich geschützt werden (Symbolbild). Foto: dpa

Ein niederländischer Käsehersteller wollte den Geschmack seines „Heksenkaas“ vor der Konkurrenz schützen. Der Europäische Gerichtshof hat aber nun anders entschieden.

Luxemburg - Der Geschmack eines Lebensmittels kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht urheberrechtlich geschützt werden. Geschmack könne nicht als „Werk“ eingestuft werden, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag.

Das sei für Urheberschutz jedoch notwendig. Dieser gelte für geistige Schöpfungen und Ausdrucksformen, aber nicht für Verfahren oder Arbeitsweisen. Eine „präzise und objektive Identifizierung“ von Geschmack sei nicht möglich, da dieser subjektiv sei, argumentierte das EU-Gericht (Rechtssache C-310/17).

Niederländische Käse-Hersteller wollte Geschmack schützen lassen

Hintergrund ist eine Klage des niederländischen Frischkäse-Herstellers Levola, der seine Rechte am Geschmack seines „Heksenkaas“ durch einen Konkurrenten verletzt sah. Das andere Unternehmen hatte einen Käse auf den Markt gebracht, der dem Levola-Produkt in Geschmack und Konsistenz ähnelte.

Das zuständige niederländische Gericht wollte vom EuGH wissen, ob Geschmack nach EU-Recht unter den Schutz des Urheberrechts gestellt werden kann. Über den konkreten Fall muss jetzt das niederländische Gericht entscheiden.