Muss das Kind krank zuhause bleiben, müssen Eltern keinen normalen Urlaub nehmen oder sich freistellen lassen: Die Zahl der Kinderkrankentage ist in der Coronapandemie gestiegen. Foto: imago/Westend61

Die Bundesregierung hat die Zahl der Kinderkrankentage im Zuge der Coronapandemie hochgesetzt. Eltern können nun deutlich mehr Tage geltend machen, an denen sie kranke Kinder pflegen müssen. Wer auf wie viele Tage Anspruch hat – und wie man sie beantragt.

Stuttgart - Berufstätige Eltern, diesich von der Arbeit freistellen lassen, um ein krankes Kind zu betreuen, können das für solche Fälle vorgesehene Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. In diesem Jahr sogar für einen längeren Zeitraum als gewohnt. Denn mit dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz wurde die Zahl der Kinderkrankentage für das Jahr 2021 noch einmal ausgeweitet. Wer hat Anspruch darauf? Und in welcher Höhe?

Wie viele Kinderkrankentage kann man beantragen?

Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte mit der Bundes-Notbremse nochmals befristet erweitert. Danach steigt der Anspruch für das Kalenderjahr 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Der Anspruch besteht bei mehreren Kindern maximal für nicht mehr als 65 Arbeitstage je Elternteil, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Zwar ist der Anspruch mit Blick darauf ausgeweitet worden, dass in diesem Jahr wochenlang Kindergärten und Schulen coronabedingt geschlossen oder nur teilweise geöffnet waren. Aber der Anspruch an sich besteht auch dann, wenn der Kita- und Schulbetrieb wieder „normal“ läuft – und Kinder krank sind. Zumindest im Jahr 2021 kommen Eltern damit wohl um die Unannehmlichkeit herum, für die Betreuung eines kranken Kindes Urlaub nehmen oder sich unbezahlt freistellen lassen zu müssen. Das gilt zumindest für die Eltern, die nicht jetzt schon den Anspruch als „Pandemiekinderkrankengeld“ verbraucht haben.

Wer hat Anspruch auf das Kinderkrankengeld?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte und berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Kinderkrankengeld gibt es für jedes Kind bis zwölf Jahre. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Eltern konnten und können die Krankentage in diesem Jahr einsetzen, wenn die Kita oder Schule wegen der Pandemie geschlossen ist, der Präsenzunterricht ausgesetzt wurde, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist oder es eine Empfehlung von Behörden gibt, die Betreuungsangebote in Schule oder Kita nicht wahrzunehmen. Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Und: Eltern im Homeoffice haben Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

Wo kann man das Kinderkrankengeld beantragen?

Im Fall einer coronabedingten Betreuung müssen Eltern einen Antrag an die Krankenkasse stellen. Die Krankenkassen stellen hierzu auf ihren Internetseiten Anträge zur Verfügung. Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtung verlangen, können Eltern die Musterbescheinigung „Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld“ vom Bundesfamilienministerium verwenden (unter www.bmfsfj.de).

Mit der Bescheinigung kann eine Betreuungseinrichtung bestätigen, dass sie aus Gründen des Infektionsschutzes schließen oder ihren Zugang beschränken musste. Regulär ist Kinderkrankengeld aber für den Fall vorgesehen, dass berufstätige Eltern ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen, beaufsichtigen oder pflegen müssen. Für diesen „Normalfall“ stellt der jeweilige Arzt ein Attest aus.