Mit den Entlastungspaketen reagierte die Politik auf den Anstieg der Heizkosten. Foto: dpa/Hauke-Christian Dittrich

Die Dezember-Soforthilfe ist nicht für alle steuerfrei. Die Vorteile durch Gas- und Strompreisbremse sollen bei Besserverdienern besteuert werden.

Wegen des rasanten Anstiegs der Energiepreise im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung mehrere Entlastungspakete geschnürt. Allerdings sind die Entlastungszahlungen nicht für alle Bürger steuerfrei.

Energiepreispauschale

Die einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Bei Arbeitnehmern, die diese vom Staat finanzierte Pauschale über ihren Arbeitgeber erhielten, wurde die Steuer in der Regel schon bei der Auszahlung mit dem September-Gehalt abgezogen. Rentner bekamen die Pauschale erst später und müssen sie ebenfalls versteuern, sofern ihre Jahreseinkünfte insgesamt den Grundfreibetrag überschreiten, der 2022 bei 10347 Euro lag.

Dezember-Soforthilfe

Im Dezember übernahm der Staat bei vielen Haushalten die Rechnung für die Gas- oder Fernwärmeheizung. Diese sogenannte Dezember-Soforthilfe müssen nur diejenigen Privatkunden versteuern, die zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind. Das ist im Jahressteuergesetz 2022 geregelt.

Strom- und Gaspreisbremse

Die gleiche Regelung ist für die Energiepreisbremsen geplant, die im März in Kraft treten. Hier deckelt der Staat den Gas- beziehungsweise Strompreis für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs und zahlt die Differenz zu den vom Versorger berechneten Endkundenpreisen. Das Geld fließt also an die Versorger, trotzdem bedeuten die Preisbremsen für Verbraucher einen geldwerten Vorteil. Überdies wird denjenigen, die im Januar und Februar Gas- oder Strompreise oberhalb der Preisgrenzen von zwölf Cent beziehungsweise 40 Cent pro Kilowattstunde zahlen mussten, rückwirkend Geld erstattet.

Alle diese Entlastungen sollen wiederum bei einem geringeren Anteil der Steuerpflichtigen versteuert werden, die den Solidaritätszuschlag zahlen muss. Hierfür müssten bei den Preisbremsen allerdings „die gesetzlichen Voraussetzungen noch geschaffen werden“, teilte das Bundesfinanzministerium auf Anfrage mit.

Einkommensklassen

Zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind 2023 Alleinstehende, die mindestens 17 543 Euro an Lohn- oder Einkommensteuer zahlen. Für Verheiratete liegt der Schwellenwert doppelt so hoch. Auf eine derartig hohe Steuerlast käme laut dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums ein kinderloser Alleinstehender mit einem Jahresbruttoeinkommen von rund 80 000 Euro.

Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hatte im Januar in einem Interview der „Bild am Sonntag“ erklärt, die Gaspreisbremse sei „für die sogenannten Topverdiener ab gut 66 000 Euro“ mit einer Besteuerung verbunden. Diese Zahl bezog sich indes nicht auf das Bruttoeinkommen, sondern auf das zu versteuernde Einkommen, das sich nach Abzug beispielsweise von Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen vom Bruttoeinkommen ergibt.

Staffelung

In der Gruppe der Soli-Zahler gibt es außerdem Abstufungen. Der volle Satz von 5,5 Prozent greift erst bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 100 000 Euro. Der im obigen Beispiel genannte Alleinstehende mit 80 000 Euro Bruttoeinkommen müsste laut dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Finanzministeriums einen Solidaritätszuschlag in Höhe von elf Euro zahlen. Entsprechend wäre auch die bei einer Besteuerung der Energiepreisbremsen zu erwartende Belastung gering.

Die Dezember-Soforthilfe ist im Regelfall übrigens erst in der Steuererklärung für 2023 anzugeben. Denn nach dem Jahressteuergesetz gilt sie als steuerlich zugeflossen erst „mit Erteilung der Endabrechnung über den Zeitraum, der den Dezember 2022 einschließt“, wie das Bundesfinanzministerium erläutert. Diese Endabrechnung dürfte in der Regel erst dieses Jahr vorliegen.