Blumen am Ort des Verbrechens: die Wogen der Empörung im Fall Susanna F. schlagen hoch. Foto: dpa

Der Mord an Susanna F. erregt die Öffentlichkeit. Die Behörden müssen sich unangenehmen Fragen stellen. Hätte der mutmaßliche Täter in Haft sitzen müssen? Wäre die Tat zu verhindern gewesen?

Berlin - Ein 14-jähriges Mädchen wird getötet, verdächtig ist ein 20-jähriger Asylbewerber aus dem Irak, der in sein Heimatland fliehen konnte und am Freitag dort verhaftet wurde. Die Politik diskutiert über Fehler und Konsequenzen.

Welchen Aufenthaltsstatus hatte Ali B?

Ali B., dem die Polizei die Tötung von Susanna F. anlastet, kam im Herbst 2015 nach Deutschland. Zusammen mit seiner Familie hat er sich im Sommer 2015 vom Irak über die Türkei und Griechenland Richtung Mitteleuropa auf den Weg gemacht. Auf dem Höhepunkt der Einreisewelle im Herbst überquerte Familie B. am 16. Oktober die deutsche Grenze. Zwölf Tage später sprach sie in der Erstaufnahmeinrichtung in Gießen vor, die sie ein halbes Jahr später verließ, als ihr im April 2016 eine Flüchtlingsunterkunft in Wiesbaden zugewiesen wurde. Fünf Monate später, am 27. September stellten die Eltern von Ali B. einen Antrag auf vorübergehenden, also „subsidiären“ Schutz wegen drohender Folter und Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit im Heimatland. Bei einer Anhörung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gab B. an, von der kurdischen PKK verfolgt zu werden.

Das Bamf entschied dennoch bereits zwei Monate später gegen die Familie – wogegen diese im Januar 2017 Klage einreichte. Das Asylverfahren läuft seither weiter, weshalb die Stadtverwaltung Wiesbaden als zuständige Behörde aufgrund der noch ungeklärten rechtlichen Lage Aufenthaltspapiere ausstellte. Aus diesem Grund kam in den zurückliegenden 17 Monaten keine Abschiebung des Tatverdächtigen in Betracht.

Hätten Ankerzentren etwasgeändert?

Der zeitliche Zufall wollte es, dass Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) am Dienstag seinen sogenannten „Masterplan“ für schnellere Abschiebungen vorstellt. Sie sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung, weil Flüchtlinge dort bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Asylantrag zentral untergebracht werden sollen. Darüber, ob Familie B. unter diesen Umständen noch nicht in einer kommunalen Unterkunft untergebracht gewesen wäre, wollte ein Sprecher Seehofers am Freitag nicht spekulieren. Dies hat auch damit zu tun, dass die Aufenthaltsdauer in Ankerzentren 18 Monate nicht übersteigen soll, bei Familien mit minderjährigen Kindern sind sechs Monate als Limit vorgesehen. Da Ali B. zumindest einen kleineren Bruder hat, wäre seine Familie auch mit einer früheren Gesetzneuregelung wohl so der so bereits in einer Kommune untergebracht gewesen.

Hätte der Täter in Haft sitzen können?

Angesichts dessen, dass der Tatverdächtige mehrfach polizeilich auffällig gewesen ist, fragt sich CDU-Innenexperte Armin Schuster, warum er „nicht längst in Untersuchungshaft war“. Die schwerwiegendsten Vorwürfe betreffen die vergangenen drei Monate: Im März soll er ein elfjähriges Mädchen in der Unterkunft vergewaltigt haben, im April bedrohte er mit zwei Komplizen einen Mann mit einem Messer und raubte ihn aus. Voraussetzungen für eine Inhaftierung wären theoretisch vorhanden gewesen. Weil die Justiz aber keinen Haftgrund sah, fordert CDU-Mann Schuster, Staatsanwaltschaften und Gerichte sollten den Rechtsrahmen „offensiv ausschöpfen“.

Wie konnte der Verdächtige reisen?

Die Familie des Tatverdächtigen – zwei Eltern, sechs Kinder – reiste am 2. Juni von Düsseldorf über Istanbul nach Erbil im Irak aus. Die Flüge wurden laut Polizei online gebucht und lauteten für alle acht Passagiere nicht auf die in der Bundesrepublik bekannten Namen. Bei der Ausreise seien zwei Laissez-Passer-Papiere für jeweils vier Personen präsentiert worden. Die Papiere mit Lichtbildern seien mutmaßlich vom irakischen Konsulat ausgestellt gewesen. Vorgelegt worden seien auch acht Aufenthaltsgenehmigungen für Deutschland, die unter den in Wiesbaden bekannten Namen der Familienmitglieder ausgestellt worden seien. Ein Lichtbildabgleich wurde vorgenommen, ein Vergleich zwischen Ticketnamen und Aufenthaltsgenehmigung jedoch nicht. Dieser kann nach Angaben einer Sprecherin des Bundesverbands der Luftverkehrswirtschaft am Check-In gemacht werden, wenn es für das Zielland entsprechende Vorgaben gibt. Im Fall der Türkei war das nicht vorgeschrieben. Dass die Polizei Ali B. nicht am Airport festnahm, begründete das Innenministerium damit, dass er zu dem „Zeitpunkt noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben war“.

Wir er ausgeliefert?

Die schnelle Verhaftung im kurdischen Teil des Irak zeigt, dass die deutschen Behörden über gute Kontakte dorthin verfügen. Allerdings gibt es kein förmliches Auslieferungsabkommen mit dem Irak. Eine Sprecherin des Auswärtigen Amtes betonte jedoch, dass es bereits entsprechende Überstellungen gegeben habe. Minister Seehofer sagte, Polizei und Außenamt würden nun alle notwendigen Anträge stellen.