Seit Beginn 2019 gilt in Stuttgart ein Fahrverbot für Diesel der Euronorm vier und schlechter. Foto: Lichtgut/Max Kovalenko

Wer Werkzeug zu transportieren hat, kann für sich eine Ausnahmegenehmigung vom Diesel-Fahrverbot in Anspruch nehmen. Aber bei Privatwagen, die eingesetzt werden, gibt es Tücken.

Stuttgart - Wenn Handwerker in der Stadt unterwegs sind, gilt für sie eine pauschale Ausnahmegenehmigung vom Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Euronorm vier und schlechter. Doch das ist kein Freifahrschein. Die Ausnahme ist an Bedingungen geknüpft.

Ein Handwerker aus dem Rems-Murr-Kreis hat sich dieser Tage deswegen erfolgreich gegen ein Bußgeld gewehrt, das er bezahlen sollte. Er war auf dem Weg zu einer Baustelle. Daher stellte ein Richter das Verfahren ein. Die Stadt hatte den Widerspruch gegen den Strafzettel jedoch als nicht stichhaltig zurückgewiesen. Warum, erschloss sich dem Betroffenen nicht.

Die Ausnahme gelte nicht als Freifahrschein für alle Fahrten der Handwerksbetriebe, heißt es bei der Stadt. So dürften auch Fahrten dieser Berufsgruppe mit Dieseln, die eigentlich unter das Fahrverbot fallen würden, nur unternommen werden, wenn im Wagen tatsächlich etwas Sperriges oder Schweres transportiert wird, sprich wenn man nicht die Stadtbahn nehmen kann. Damit hatte auch der 73-jährige Installateur argumentiert: Er müsse Werkzeug und Maschinen zu den Baustellen, die er betreue, bringen. Außerdem habe er manchmal auch Aufträge, unterwegs eine fehlende Kloschüssel zu besorgen. „Soll ich die in der Stadtbahn etwa hinter mir herziehen?“ frage er. Warum die Begründung des Mannes zurückgewiesen wurde, das kann die Stadt aufgrund des Datenschutzes nicht sagen. Eine Sprecherin der Stadt legte jedoch dar, welche Grundsätze gelten: „Es gibt Handwerkerfahrzeuge, bei denen es offensichtlich ist. Das sind solche Autos, die einen Schriftzug tragen oder entsprechend umgebaut sind“, sagt sie. Da sei für die Mitarbeiter der Bußgeldstelle die Einordnung klar.

Ein Fahrtenbuch kann als Beweis dienen

Werde hingegen ein Privatfahrzeug verwendet oder ein Firmenfahrzeug, das wie eine normale Limousine oder Kleinwagen aussehe, sei es schon schwieriger. Dann müssten die Handwerker einen Beleg dafür bringen, dass der Wagen dienstlich eingesetzt werde. „Das kann ein Lieferschein sein, aber auch ein anderes Schriftstück“, so die Sprecherin. Man könne zum Beispiel das Fahrtenbuch vorlegen, das man für dienstliche Fahrten mit dem Privatwagen angelegt habe. Auch die Kopie einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag werde als Beleg beim Widerspruch akzeptiert.

Der Handwerker war im April des vergangenen Jahres an der Pischekstraße wegen einer geringen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden. Das Bußgeld für die sechs Kilometer pro Stunde, die er zu viel hatte, bezahlte er. Als die Bußgeldstelle die Fahrzeugdaten prüfte, kam bei der Bearbeitung heraus, dass das Auto vom Fahrverbot betroffen war. Dagegen legte er Widerspruch ein. Das ging bis vors Amtsgericht, wo der Fall nun eingestellt wurde.