Nicht alles, was bei einer Google-Suche rauskommt, freut den Nutzer. Foto: dpa

Gegen die Verbreitung übler Nachrede im Internet kann man klagen. Doch nach der Löschung der Links tauchen falsche Behauptungen mitunter wieder auf. Auch die Stiftung Warentest war schon davon betroffen. Wie kann man sich wehren?

Stuttgart - Die Rechtslage ist eindeutig: Verbraucher müssen es nicht dulden, wenn private Fotos, Videos oder Falschinformationen über sie im Internet kursieren. Doch die Durchsetzung entsprechender Ansprüche gegenüber Suchmaschinenbetreibern wie Google ist manchmal gar nicht so einfach.

Welche Rolle spielt Google bei der Verbreitung falscher Aussagen?

Die meisten Nutzer suchen Informationen nicht direkt über Webseiten, sondern über Dienste wie Google. Informationen, die sonst nur einem kleinen Nutzerkreis zugänglich wären, finden auf diese Weise massenhaft Verbreitung. Dabei unterscheidet Google nicht zwischen richtig oder falsch. Solche Urteile könnten im Einzelfall von den Internet-Unternehmen auch gar nicht getroffen werden, da dafür der Gesetzgeber zuständig ist. Google, Facebook & Co. berufen sich zudem auf das Prinzip der Meinungsfreiheit, auch wenn das bedeutet, dass Verleumdungen und Falschaussagen verbreitet werden.

Was wirft die Stiftung Warentest Google vor?

Laut Stiftung Warentest sind frei erfundene Vorwürfe der einschlägig bekannten Internetplattform Gerlachreport von Google nicht wirksam entfernt worden. In ihrer Zeitschrift „Finanztest“ haben Mitarbeiter der Stiftung Warentest mehrmals über das kriminelle Netzwerk eines Millionenbetrügers berichtet, das sich Gerlachreport nennt. Laut Finanztest wurden Firmen mit der Drohung unter Druck gesetzt, rufschädigende Behauptungen zu veröffentlichen. Als Reaktion darauf veröffentlichte Gerlachreport mehrere frei erfundene Unterstellungen gegenüber der Stiftung und einer „Finanztest“-Redakteurin. Der Forderung, Links zu den beanstandeten Artikeln zu löschen, kam Google zwar zunächst nach. In der Trefferliste erschien danach aber neben dem Hinweis auf die Löschung auch ein Link zu der Datenbank LumenDatabase.org. Dort sind nicht nur die gelöschten Links zu finden, vielmehr werden auch die falschen Anschuldigungen teilweise im Wortlaut wiederholt.

Wie begründet Google dieses Vorgehen?

Laut der von Google beauftragten PR-Agentur a+o in Hamburg handelt es sich bei Lumen um „eine von einem Institut der Harvard-Universität betriebene Datenbank, die Transparenz bezüglich der Google-Suchergebnisse herstellt“. In anderen Fällen verwies Google auf die angeblich fehlende Rechtskraft einstweiliger Verfügungen, die von den betroffenen Unternehmen erwirkt worden waren. Gern verweist der Konzern auch darauf, dass gerichtlich verbotene Links ohnehin nur innerhalb von Deutschland entfernt werden müssten, was juristisch zumindest umstritten ist. Google wie auch Lumen haben ihren Sitz in den USA, was die Durchsetzung hierzulande erwirkter Rechtstitel zusätzlich erschwert.

Ist Googles Haltung nachvollziehbar?

Laut dem Düsseldorfer Rechtsanwalt Michael Terhaag, der seit fast 20 Jahren schwerpunktmäßig in den Bereichen Internet-, Medien-, Marken- und Wettbewerbsrecht berät, wird die Löschung beanstandeter Links im aktuellen Fall „ad absurdum geführt“. Laut Telemediengesetz hafte Google zwar nicht für Falschaussagen, die über Suchergebnisse ein größeres Publikum erreichen. Gleichwohl müsse der Konzern, sobald er davon erfährt, auf das berechtigte Interesse von Beschwerdeführern reagieren. Das gilt vor allem, wenn es um ganz offenkundige Einschüchterungs- und Erpressungsversuche gehe und klar sei, dass gegen Gesetze verstoßen wurde. „De facto wird eine konkrete Falschaussage ja wissentlich weiterverbreitet. Das ist aus meiner Sicht sehr bedenklich und ein relativ klarer Verstoß gegen den gerichtlich erwirkten Unterlassungstitel.“ Die Stiftung Warentest habe beste Voraussetzungen, Google zum Einlenken zu bewegen. Andernfalls könnten dem Konzern empfindliche Strafen drohen.

Wie kann man sich selbst wehren?

Wer über eine Suchanfrage bei Google auf kompromittierende Informationen über sich selbst stößt, kann den Konzern auffordern, diese zu löschen. Das dafür notwendige Formular heißt offiziell „Antragsformular zur Entfernung personenbezogener Daten“ und kann über eine Google-Suche gefunden werden. Ebenfalls etwas versteckt finden sich unter der Adresse https://support.google.com/websearch/troubleshooter/3111061?hl=de nähere Informationen dazu, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um einen Löschantrag zu rechtfertigen. Ähnliche Formulare bieten auch die anderen großen Internetdienste an.

Welche Aussicht auf Erfolg hat ein solcher Antrag?

„Meine Erfahrung ist, dass solchen Anträgen in der Regel entsprochen wird“, so Anwalt Terhaag. „Voraussetzung ist, dass er vernünftig begründet ist. Wenn der Antrag zusätzlich von einem Anwaltsschreiben begleitet wird, klappt das eigentlich recht zuverlässig.“

Gilt das auch für andere digitale Plattformen wie Facebook und Co.?

Ja. Neben Verleumdungen können Löschanträge unter anderem auch mit dem Recht am eigenen Bild oder Verletzungen des Datenschutzes begründet werden. Niemand muss es dulden, dass private Fotos oder Videos im Internet kursieren oder die eigene Unterschrift über Google gefunden werden kann. „Selbst wenn diese Inhalte später noch in einer Datenbank wie Lumen zu finden sind, steht man doch deutlich besser da, als wenn man die Sache auf sich hätte beruhen lassen“, erklärt der Anwalt. Ist man auf diesem Wege nicht erfolgreich, kann man immer noch Rechtsmittel einlegen. Das sollte man sich aber gut überlegen, da allein schon das Erwirken einer einstweiligen Verfügung zwischen 2000 und 5000 Euro kosten kann.