Tafeln der Landeshauptstadt Stuttgart, die auf den Umgang mit dem Coronavirus informieren. Foto: Leif Piechowski/Leif-Hendrik Piechowski

Baden-Württemberg hat die Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus präzisiert. Verbotene Treffen in der Öffentlichkeit mit mehr als zwei Personen können die Beteiligten zwischen 100 und 1000 Euro kosten.

Stuttgart - Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus legt das Land Baden-Württemberg einen Zahn zu: Nach der geänderten Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen, die am Sonntag in Kraft trat, drohen empfindliche Strafen. Treffen sich mehr als zwei Personen, die nicht zu einer Familie gehören, auf Straßen und Plätzen, drohen ihnen jeweils Bußgelder zwischen 100 und 1000 Euro. Wer einen wegen Corona geschlossenen Friseursalon, eine Bar oder einen Club trotzdem weiterbetreibt, muss mit Strafen zwischen 2500 und 5000 Euro rechnen. Und wer trotz Verbots ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim besucht, riskiert ein Bußgeld zwischen 250 und 1500 Euro. Bei wiederholten Verstößen kann es bis 25 000 Euro teuer werden.

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Die weit überwiegende Zahl der Menschen verhalte sich verantwortungsvoll, so Innenminister Thomas Strobl (CDU) und Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) am Sonntag in einer gemeinsamen Mitteilung. „Dafür sind wir sehr dankbar - denn das ist absolut notwendig, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und um Menschenleben zu retten.“ Doch es gebe noch immer eine „gewisse Zahl von Uneinsichtigen.

Mit dem neuen Bußgeldkatalog hätten die Kommunen eine einheitliche Handhabe, und für die Bürger bringe er Transparenz. Strobl betonte: „Unsere Landespolizei wird die Einhaltung der Corona-Verordnung weiter mit Hochdruck und mit starken Kräften überwachen. Denn ob die Regeln eingehalten werden oder nicht, entscheidet am Ende des Tages über Menschenleben.“

Gesundheitsminister Lucha appellierte: „Alle Bürgerinnen und Bürger, die sich an die Verordnung halten, ihre sozialen Kontakte drastisch einschränken und räumliche Distanz einhalten, helfen dabei mit, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.“ Sie schützten sich, Mitmenschen und vor allem Ältere oder chronisch Kranke. Die Krise sei nur zu meistern, wenn alle Bürger sich auch an die neue Regeln halten. „Denjenigen, die noch immer uneinsichtig sind und damit nicht nur sich selbst, sondern die gesamte Bevölkerung gefährden, drohen entsprechende Konsequenzen.“

Notbetreuung für Kinder ist auch während der Ferienzeit gewährleistet

Neu sind in der Verordnung auch Verhaltensregeln für alle Betriebe und Einrichtungen, die weiterhin offen bleiben dürfen: Sie müssen den Zutritt steuern, Warteschlangen vermeiden und dafür sorgen, dass ein Abstand von möglichst zwei Metern, mindestens aber von eineinhalb Metern, zwischen Personen eingehalten wird.

Ausnahmen vom Veranstaltungs- und Ansammlungsverbot gibt es für Blutspendetermine sowie für andere Veranstaltungen der medizinischen Versorgung. Poststellen und Paketdienste dürfen ihren Betrieb aufrechterhalten. Auch Einzelhändler für Gase, insbesondere medizinische Gase, dürfen weiter geöffnet haben.

In den Katalog der „kritischen Infrastruktur“ aufgenommen wurde die Wohnungslosenhilfe, die Gemeindepsychiatrie sowie die Sucht- und Drogenberatung. Zur kritischen Infrastruktur gehören nun auch der Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus Sars-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind.

Die Notbetreuung für Kinder ist demnach auch während der Ferienzeit gewährleistet. Voraussetzung bleibt, dass beide Erziehungsberechtigte oder Alleinerziehende in Bereichen einer kritischen Infrastruktur arbeiten. Die Schließung von Bildungseinrichtungen gilt nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger.

Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, sind nicht von Schließungen betroffen.

Anmerkung der Redaktion:

In der ersten Version gab es eine missverständliche Formulierung. Dort hieß es: „Wer sich mit mehr als zwei Personen, die nicht zur Familie gehören, auf Straßen und Plätzen aufhält, dem droht jeweils ein Bußgeld zwischen 100 und 1000 Euro.“ Es sind insgesamt zwei Personen, die sich treffen dürfen. Hier könnte man auch auf drei schließen. Wir haben den Fehler korrigiert und bitten etwaige Missverständnisse dies zu entschuldigen.