Das Sozialamt der Stadt Freiburg wurde mit dem Urteil zur Einmalzahlung für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021 verpflichtet Foto: imago stock&people/imago stock&people

Sozialhilfeempfänger, die zugleich Heimbewohner sind, haben zum Teil ebenfalls einen Rechtsanspruch auf die Corona-Einmalzahlung. In welchen Fällen das so ist, hat nun ein baden-württembergisches Gericht geklärt.

Heimbewohner, die Sozialhilfe erhalten, haben auch einen Anspruch auf Corona-Hilfen. Sie können vom Sozialhilfeträger eine Einmalzahlung von monatlich 150 Euro beanspruchen. Bedingung ist, dass sie im Mai 2021 einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale bezogen haben, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem am Montag in Stuttgart veröffentlichten Urteil (AZ: L 2 SO 1183/22). Das Sozialamt der Stadt Freiburg wurde somit auch in zweiter Instanz zur Einmalzahlung für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021 verpflichtet.

Ein 83-Jähriger hatte zuvor geklagt. Er lebt im Pflegeheim und bezieht Sozialhilfe. Der Betreuer des Klägers beantragte für diesen im Juni 2021 die Corona-Einmalzahlung von 150 Euro. Dagegen hatte die südbadische Stadt geklagt. Die Klage wies der Zweite Senat des Landessozialgerichts zurück.

Doch das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde eine Revision an das Bundessozialgericht zugelassen.