Spaziergang statt Homeoffice – das soll mehr Eltern ermöglicht werden. Foto: dpa/Fabian Sommer

Wer wegen Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen nicht oder nur reduziert arbeiten kann, soll einen Teil des Verdienstausfalls ersetzt bekommen. Interessierte müssen sich darüber allerdings mit ihrem Arbeitgeber verständigen – und die Informationslage lässt zu wünschen übrig.

Frankfurt - Millionen von Kindern werden voraussichtlich auch nach den Osterferien weiter zuhause betreut werden müssen. Für Eltern, die trotz der Corona-Pandemie arbeiten, ist das ein Spagat. Zu ihrer Entlastung hat die Bundesregierung Ende März eine Sonderregelung beschlossen: Eltern von Kindern unter zwölf Jahren, die wegen Schließung von Schule oder Kita frei nehmen beziehungsweise ihre Arbeitszeit reduzieren, werden für den Verdienstausfall entschädigt. Müssen die Kinder wegen einer Behinderung betreut werden, entfällt die Altersgrenze. Für bis zu sechs Wochen sollen die Eltern zwei Drittel des entgangenen Gehalts bekommen, höchstens allerdings 2016 Euro monatlich. Die Regelung gilt für Arbeitnehmer und für Selbstständige – doch bislang profitieren nur wenige davon.

In Baden-Württemberg sind noch gar keine Formulare verfügbar, um die Entschädigungsleistung zu beantragen. Interessierte Eltern können allerdings trotzdem schon eine Auszeit mit ihren Vorgesetzten vereinbaren. Denn gezahlt werden soll die Entschädigung bei abhängig Beschäftigten zunächst einmal vom Arbeitgeber, der sich das Geld nachträglich erstatten lassen kann.

Zu wenig Informationen

Wie genau das funktionieren soll, sei allerdings nicht leicht herauszufinden, berichtet eine betroffene Mutter. Jasmin Schoß hatte vergangene Woche in einem Online-Forum von dem Programm erfahren und stieß bei ihren Recherchen zunächst auf die Website des Bundesarbeitsministeriums, das über die Grundlagen informiert. Zur konkreten Umsetzung hieß es dort lediglich, die Arbeitgeber müssten die Erstattung bei „der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde“ beantragen. Auf telefonische Nachfrage in Berlin erfuhr Schoß, in Baden-Württemberg sei das Landesgesundheitsamt zuständig – die Entschädigung bei Verdienstausfall ist nämlich in der neuesten Fassung des Infektionsschutzgesetzes geregelt.

Beim Landesgesundheitsamt lief ein Band, das auf das Regierungspräsidium Stuttgart verwies. Nach Anruf bei dessen Corona-Hotline für Unternehmen erhielt Schoß endlich die Information, ihr Chef müsse den Antrag beim örtlichen Gesundheitsamt stellen. Dieses verwies an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis. „Ich kam mir vor wie der sprichwörtliche Buchbinder Wanninger“, sagt Schoß.

Formulare für die Eltern-Hilfe gab es auch beim Landratsamt noch nicht. Der Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderung des Rems-Murr-Kreises empfahl der berufstätigen Mutter schließlich, auf das bereits existierende Formular für Quarantänegeld zurückzugreifen und damit die Lohnersatzleistung zu beantragen. Hierzu solle sie handschriftlich den Verdienstausfall wegen Betreuung ihrer achtjährigen Tochter vermerken.

Unternehmen müssen in Vorleistung gehen

Schoß’ Chef, Thomas Klauß, war mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Wichtig sei allerdings, „dass die Erstattung der Leistungen auch in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erfolgt“, sagt der Geschäftsführer der Unternehmensberatung Klauß Merk Schleier & Kollegen mit Blick auf den Umstand, dass die Arbeitgeber bei den Entschädigungshilfen in Vorleistung gehen müssen. „Für angemessen halte ich einen Zeitraum von maximal einem Quartal.“ Das Landesgesundheitsministerium teilte auf Anfrage mit, man arbeite „mit Hochdruck daran, dieses Verfahren zu implementieren und auch entsprechende Antragsunterlagen zeitnah für die Bürger zur Verfügung zu stellen".

Einen Überblick über die wichtigsten Bedingungen für die Entschädigungsleistung findet sich im Corona-FAQ des Landeswirtschaftsministeriums. Demnach müssen interessierte Eltern darlegen, dass sie ihre Kinder selbst beaufsichtigen müssen, weil „keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ besteht. Nicht ersetzt werden Verdienstausfälle, wenn die Betreuungseinrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen gewesen wäre. Versagt werden kann die Entschädigung laut Gesundheitsministerium auch Eltern, denen die Arbeit im Homeoffice zuzumuten ist.