Momentan nicht möglich: Vereinsfußball mit Kindern. Foto: imago images //Deutzmann

Die Corona-Verordnung für Kinder- und Jugendarbeit macht ab 7. November zahlreiche Angebote mit pädagogischem Charakter möglich, etwa im kulturellen Bereich. Die Sportvereine profitieren davon allerdings nicht.

Stuttgart - Die Kinderbibeltage der Kirchengemeinde finden statt, aber das Fußballtraining der F-Jugend ist bis auf weiteres abgesagt. Welche Angebote derzeit für Kinder und Jugendliche möglich sind, ist für Familien ebenso wie für Vereine und andere Anbieter nicht so einfach nachzuvollziehen: „Wir finden es gut, dass Angebote in der Kinder und Jugendarbeit wieder möglich sind. Es wäre aber wünschenswert, wenn das auch in der Corona-Verordnung Sport verankert wird“, sagt Patrik Zimmermann vom Landessportverband Baden-Württemberg (LSV) mit Blick auf die Corona-Verordnung für Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit, die am 7. November in Kraft tritt.

Darin ist geregelt, dass Angebote für den Nachwuchs mit bis zu 30 Personen unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften möglich sind, auch Übernachtungsangebote unter strengen Auflagen. Jugendhäuser oder Kirchengemeinden beispielsweise können also weiterhin Programm machen, Sportvereinen sind solche Gruppenangebote derzeit untersagt.

Theater, Tanz und Literatur

Nach Angaben des Sozialministeriums deckt die neue Verordnung ein breites Spektrum ab. Erfasst sind unter anderem Jugendbildungsangebote im soziale oder kulturellen Bereich, die Themen wie Musik, bildende Kunst, Theater, Tanz oder Literatur umfassen. Aber auch Angebote die den Nachwuchs an politische oder technologische Themen heranführen wollen, sind erlaubt. Ein wichtiger Punkt sind auch Angebote der Jugendsozialarbeit, also etwa Projekte mit jugendlichen Arbeitslosen, Menschen mit Behinderungen oder zur Integration von Kindern mit Migrationsgeschichte.

Wichtig sei der „pädagogische Charakter“, so eine Ministeriumssprecherin, der im Vordergrund stehen müsste. Das sei sowohl bei Sportangeboten als auch bei Angeboten der Jugenderholung, die ebenfalls weiterhin untersagt sind, nicht der Fall. Sie hätten eher „Freizeitcharakter“.

Dass Sportvereine von diesen Regelungen nicht profitieren, liegt also daran, dass sie nicht als Bildungsangebote eingestuft sind. Für sie gilt die Coronaverordnung Sport. Und dort ist der „gruppenbezogene Trainings- und Übungsbetrieb im organisierten Breitensport“ derzeit untersagt, auch für den Kinder- und Jugendbereich. Außerdem dürfen öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten „nur alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts“ betreten werden, wenn sie überhaupt offen sind, denn das regelt jede Kommune individuell.

Ist Sport ein Bildungsangebot?

„Vielleicht müsste man genau über diesen Punkt einmal reden. Man kann Sport auch als Bildungsangebot im Bereich Gesundheit und Körper begreifen“, sagt Patrik Zimmermann vom LSV. Ähnlich sieht es auch Hannes Haßpacher vom Schwäbischen Turnerbund, der nun darauf hofft, dass sich bald in der Coronaverordnung Sport etwas tut. „Wir finden es extrem schade, dass bislang keine Angebote in kleineren Gruppen möglich sind“, sagt Haßpacher, „dabei ist es in den Vereinen zu keinen größeren Covid-Ausbrüchen gekommen.“ Auch der LSV hofft, dass die Regeln, die für die Kinder- und Jugendarbeit in anderen Bereichen nun gelten, auf den Sport übertragen werden.

Für die Ausformulierung der Coronaverordnung Sport ist das Kultus- und Sportministerium verantwortlich. Die übergeordneten Rahmen dafür setzen allerdings das Staatsministerium in Zusammenspiel mit dem Sozial- und Gesundheitsministerium fest. Im Gegensatz zum Sportministerium hatte sich das Gesundheitsministerium Ende Oktober gegen großzügigere Regeln für den Sport ausgesprochen.