Boris Becker unterlag der „Bild“ vor Gericht. Foto: dpa

Niederlage für Boris Becker vor dem Bundesverfassungsgericht: Der ehemalige Tennisprofi hatte gegen die „Bild“-Zeitung geklagt und eine Gegendarstellung eingefordert. Dabei gewann er in den vorherigen Instanzen.

Karlsruhe - Der frühere Tennisstar Boris Becker ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Klage gegen die „Bild“-Zeitung gescheitert. Becker hat nach dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil der Karlsruher Richter keinen Anspruch auf eine Gegendarstellung zu einer Schlagzeile, nach der er das Haus seiner Mutter verpfändete. Solch eine Gegendarstellung würde das Grundrecht auf Pressefreiheit verletzen, urteilten die Richter.

Im Zuge einer Vielzahl von Berichten über ein gegen Becker in London laufendes Insolvenzverfahren hatte die „Bild“ im Juli vergangenen Jahres ein Interview mit einem früheren Geschäftspartner Beckers veröffentlicht, der von diesem einen Millionenbetrag forderte. Die Schlagzeile dazu lautete: „Millionen-Gläubiger packt aus - Becker verpfändete auch das Haus seiner Mutter!“

Dem Karlsruher Urteil zufolge ließ Becker tatsächlich das Grundstück für das Haus, für das seine Mutter ein lebenslanges Wohnrecht hat, auf eine notariell beglaubigte Sicherheitenliste eintragen. Allerdings verschaffe diese Sicherheitenliste kein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Becker erwirkte deshalb vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung mit der Verpflichtung zur Gegendarstellung mit dem Satz: „Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet.“

Nachdem Becker in den vorherigen Instanzen gewann, machte der Springer-Verlag vor dem Verfassungsgericht geltend, dass die Schlagzeile eine wertende Stellungnahme sei, für die keine Gegendarstellung zulässig sei. Schon der Begriff „verpfänden“ sei diffus. Zudem sei auch die geforderte Gegendarstellung unzulässig mehrdeutig, weil Becker tatsächlich eine schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen sei.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Titelschlagzeile nur gegendarstellungsfähig sei, wenn sie im Kern eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthalte. Für juristische Laien sei diese in diesem Fall nicht erkennbar. Es sei nicht auszuschließen, dass der Begriff der „Verpfändung“ auch vom durchschnittlichen Leser als Beschreibung einer schuldrechtlichen Sicherungsbestellung verstanden werden könne. Außerdem sei die geforderte Gegendarstellung zu beanstanden, weil der Text interpretationsbedürftig sei.