Boris Palmer erklärt gerne, wo es lang geht. Foto: dpa

Nach einem Zwischenfall in Tübingen erklärt OB Boris Palmer, er habe als Chef der Ortspolizeibehörde gehandelt. Das ist juristisch heikel – und politisch dumm.

Tübingen - Boris Palmer ist ein impulsiver Mensch. Das scheint ihm aktuell wieder einmal zum Verhängnis zu werden. Was genau an diesem späten Abend Mitte November geschehen ist, als der Tübinger Oberbürgermeister in seiner Stadt mit einem Studenten zusammenrasselte, ist nach wie vor unklar. Relativ klar ist hingegen: Palmers Erklärung, er habe als Chef der Ortspolizeibehörde eine Ruhestörung ahnden wollen, ist juristisch heikel und politisch dumm.

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Rechtsstellung

Der (Ober)-Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und regelt deren innere Organisation. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Das regelt die Gemeindeordnung in Baden-Württemberg. Die Organisation der Polizeibehörden richtet sich nach dem Polizeigesetz des Landes. Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden.

Aufgaben der Ortspolizeibehörden

Die Aufgaben sind vielfältig. Sie beginnen beim Überprüfen der Parkregeln, dem Schutz von Kinderspielplätzen und sind bei den Regeln zum Plakatieren im Öffentlichen Raum noch lange nicht beendet. Die Ortspolizeibehörde kann im Rahmen der Gesetze Regeln erlassen, die Ruhestörungen definieren und sanktionieren. Ob sie die richtige Institution ist, diese zu überwachen, ist strittig. Der Polizeivollzugsdienst ist dazu besser geeignet.

Aufgabe der Oberbürgermeisters

Aufgabe des Oberbürgermeisters ist die Gesamtorganisation einer Behörde, nicht die Kontrolle einzelner Tatbestände. Ob eine Imbissbude in der Küche hygienisch arbeitet, ein Auto seinen Tüv hat oder der Ladenschluss eingehalten wird, überprüft alles die Polizeibehörde. Der Oberbürgermeister hat freilich – wie jeder andere Mensch – die Möglichkeit, die entsprechenden Stellen auf Verstöße hinzuweisen. Meist haben Bürgermeister, zumal von großen Städten, wichtigeres zu tun.

Festnahmerecht

Jedermann hat das Recht, einen anderen festzunehmen oder dessen Identität festzustellen, wenn er ihn „auf frischer Tat“ erwischt. Dieses Recht entspringt der Strafprozessordnung und gilt auch für Oberbürgermeister. Allerdings muss es sich dabei um eine Straftat handeln. Eine Ordnungswidrigkeit wie eine Ruhestörung reicht dafür nicht aus.