Mit der Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente sollen Apotheken auch in weniger lukrativen Regionen überleben können. (Symbolbild) Foto: picture alliance / dpa

Apotheken dürfen Kunden keine Geschenke machen, wenn diese bei ihnen verschreibungspflichtige Medikamente kaufen. Das urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Karlsruhe - Apotheken in Deutschland dürfen ihren Kunden beim Kauf eines verschreibungspflichtigen Medikamentes keinerlei Geschenke machen. Die Abgabe etwa von Brötchen-Gutscheinen oder eines Ein-Euro-Gutscheins ist wettbewerbswidrig, weil damit gegen die Preisbindungsvorschriften von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstoßen wird, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: I ZR 206/178 und I ZR 60/18)

Preisbindung für Apotheken in weniger lukrativen Regionen

Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen in Deutschland nach der Arzneimittelpreisverordnung nur zu festgelegten Preisen und Zuschlägen verkauft werden. Mit der Preisbindung sollen Apotheken auch in weniger lukrativen Regionen überleben können. Neben einer flächendeckenden Versorgung soll auf diese Weise zudem der Notdienst der Apotheken sichergestellt werden.

In den zwei jetzt entschiedenen Fällen hatten eine Apotheke in Darmstadt und eine Apotheke in Berlin an ihre Kunden einen Brötchen-Gutschein beziehungsweise zeitweise einen Ein-Euro-Gutschein abgegeben, wenn ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel gekauft wird.

Die Zentrale gegen den unlauteren Wettbewerb hielt dieses Verhalten für wettbewerbswidrig, weil mit den Geschenken gegen die gesetzliche Preisbindung verstoßen werde.

Die Apotheken verwiesen dagegen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Oktober 2016 zur Versandapotheke DocMorris (AZ: C-148/15). Danach ist die deutsche Preisbindung für Versandapotheken im EU-Ausland nicht bindend.

Unterschiedliche Behandlung von ortansässigen Apotheken und Versandapotheken

Doch diese EuGH-Entscheidung ist auf in Deutschland ansässige Apotheken nicht übertragbar, befand der BGH. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Versandapotheken im EU-Ausland und in Deutschland ansässigen Unternehmen sei wegen der Besonderheiten des Arzneimittel-Marktes sachlich gerechtfertigt, hieß es zur Begründung.

Zwar werde mit dem Verbot von Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben die Berufsfreiheit beschränkt. Das sei aber angesichts des Ziels einer flächendeckenden Apothekenversorgung nicht zu beanstanden. Erst wenn dieses Ziel wegen des Wettbewerbs mit im EU-Ausland ansässigen Versandapotheken nicht mehr erreicht werden könne, könne das Verbot der Abgabe von Werbegaben unverhältnismäßig sein. Das sei aber in den entschiedenen Fällen nicht festzustellen.