Die Gebühr am Bankautomaten darf nur so hoch sein wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Foto: dpa

Für Bankkunden ist das eine Verschlechterung: Fürs Abheben und Einzahlen am Schalter dürfen Banken und Sparkassen eine Extra-Gebühr kassieren. Das bedeutet die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Karlsruhe - Banken und Sparkassen dürfen fürs Abheben und Einzahlen am Schalter grundsätzlich eine Extra-Gebühr kassieren. Diese darf aber nur so hoch sein wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden. (Az. XI ZR 768/17)

Für Bankkunden ist das zunächst eine Verschlechterung. Denn früher hatte der BGH die Linie vertreten, dass eine Gebühr fürs Abheben am Schalter nur zulässig ist, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos möglich sind. 2009 hat sich allerdings die Rechtslage geändert. Seither darf für jeden Zahlungsdienst ohne Einschränkung ein Entgelt verlangt werden. Das setzten die Richter mit ihrem Urteil nun um.

Kunden könnten ihr Geld zurückfordern

Das Oberlandesgericht (OLG) München muss eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Sparkasse im schwäbischen Günzburg trotzdem in Teilen neu verhandeln. Dort kostet die Schalterbuchung je nach Kontomodell einen oder zwei Euro - zusätzlich zum monatlichen Grundpreis. Die Münchner Richter haben nun zu klären, ob die Sparkasse mit diesen Gebühren tatsächlich nur ihre Kosten deckt. Dass von einigen Kunden ein Euro und von anderen zwei verlangt werden, könnte dagegen sprechen, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Ist die Gebühr zu hoch, wäre die Klausel im Preisverzeichnis unwirksam. Kunden könnten ihr Geld zurückfordern.