Corona-Schnelltests werden inzwischen wieder in vielen Fällen benötigt. Anbieter im Netz stellen Online Test-Bescheinigungen aus – doch die sind umstritten. Foto: imago/Martin Wagner

Anbieter im Internet stellen ärztliche Bescheinigungen für Corona-Selbsttests aus. Ob diese gültig und legal sind und etwa beim Arbeitgeber vorgelegt werden können – darüber gehen die Meinungen auseinander. Was Sie dazu wissen sollten.

Stuttgart - Hans Bosch wurde skeptisch, als ein Mitarbeiter seines Unternehmens einen Nachweis für einen Corona-Test vorzeigte, der auf sechs Uhr morgens datiert war. Er guckte sich das Zertifikat genauer an, merkte sich den Namen, stieß im Internet auf eine Praxis mit Sitz in Hamburg – und auf eine Internetseite, die eine Selbsttest-Bescheinigung innerhalb von Minuten versprach. „Ich habe, um es auszuprobieren, dort selber online einen Fragebogen ausgefüllt und innerhalb von Minuten hatte ich auch eine ärztliche Bescheinigung, obwohl ich gar keinen Test gemacht hatte“, sagt Hans Bosch, der eigentlich anders heißt. Auch von anderen Arbeitgebern hätte er von dubiosen Selbsttest-Bescheinigungen mitbekommen, sagt er. „Es ist unfassbar, dass da offenbar gesetzliche Lücken bestehen – und dass so viele Menschen das schamlos ausnutzen“, ärgert sich der Unternehmer.

Ein Coronatest-Zertifikat übers Internet in nur fünf Minuten – das klingt praktisch. Aber ist es auch legal? Können solche Bescheinigungen tatsächlich als Nachweis verwendet werden, wo die 3-G-Regelung gilt – etwa im Öffentlichen Nahverkehr oder beim Arbeitgeber?

Kostenloses Zertifikat im Internet – anhand eines Fragebogens

Bekannter sind inzwischen zwei Unternehmen, die Selbsttest-Bescheinigungen übers Netz anbieten – doch es gibt auch andere, die Nachweise für Online überwachte Tests ausstellen. Über den Anbieter „Dr Ansay“ geht das kostenlos, nötig sind demnach zwei Fotos des beschrifteten Selbsttests – eines vor und eines nach der Testung – und der Online-Fragebogen. Die Fotos der mit Datum und Initialen beschrifteten Tests, die Test-Kassette sowie der Ausweis müssen demnach bei einer Kontrolle vorgelegt werden können.

Beim Anbieter „Test Express“ können Nutzerinnen und Nutzer Online für einige Euro einen Kurs mit Lehrvideo absolvieren, um anschließend als zertifizierte Fachperson Corona-Schnelltests etwa bei Menschen im persönlichen Umfeld durchzuführen und zu beaufsichtigen. Diese Testung wird dann von den zuvor online geschulten Fachpersonen dokumentiert und an einen Arzt übermittelt, wenig später erhält die getestete Person per Mail oder SMS vom Anbieter einen entsprechenden Testnachweis.

Online-Bescheinigungen reichen in Baden-Württemberg nicht aus

In Baden-Württemberg allerdings werden solche Bescheinigungen nach Auskunft des Gesundheitsministeriums nicht anerkannt: „Eine Online-Schulung reicht nicht, um Testbescheinigungen ausstellen zu dürfen, die in Bereichen anerkannt werden, wo nach der baden-württembergischen Corona-Verordnung 3 G oder 2 G plus gilt“, teilte ein Ministeriumssprecher auf Anfrage unserer Zeitung mit.

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Zudem gilt demnach: „Nur solche Teststellen dürfen Bescheinigungen ausstellen, die von einem Gesundheitsamt beauftragt wurden“, so der Sprecher weiter. „Daneben gibt es noch die Möglichkeit für Arbeitgeber, Bescheinigungen auszustellen. Und auch Dienstleister (z.B. Gastronomen) dürfen ihren Kunden/Gästen Selbsttests anbieten, die die Gäste dann unter Aufsicht des Dienstleisters durchführen“, heißt es vom Gesundheitsministerium weiter. Solche unter Aufsicht durchgeführten Tests gelten demnach allerdings nur für den jeweiligen Betrieb und dürften nicht bescheinigt werden. Auch, wer zuvor online geschult wurde, kann demnach nicht einfach Testnachweise im privaten Umfeld ausstellen.

Wettbewerbszentrale hat Unterlassungsanspruch geltend gemacht

Auch das Bundesgesundheitsministerium warnt vor digital überwachten Selbsttest mit entsprechendem Zertifikat. Diese seien nicht 3-G-fähig: „Testnachweise im Sinne der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder testnachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen, dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen“, schreibt ein Sprecher des Ministeriums. Auch im Rahmen der betrieblichen Testung seien onlineüberwachte Selbsttestungen nicht anerkannt.

Die Wettbewerbszentrale hat den Anbieter „Dr Ansay“ bereits abgemahnt und inzwischen beim Landgericht Hamburg auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Eine Testung durch den Leistungserbringer werde im Zweifelsfall gar nicht erst vorgenommen, überwacht werde die Testung auch nicht, sagt Christiane Köber, die in der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale ist. „Nach unserer Auffassung verschiebt der Anbieter die Kontrollfunktion unzulässigerweise“, sagt Körber.

Geschäftsführer Ansay hält die Bescheinigungen für rechtmäßig

Auf Anfrage bestätigt Can Ansay, selbst Jurist und CEO von „Dr Ansay“ mit Sitz in Hamburg, dass die Kontrolltätigkeit der über seine Seite ausgestellten Test-Bescheinigungen „gemäß Hinweis“ auf den Kontrolleur verlagert werde. Dieser „prüft also nicht nur wie üblich den Ausweis, sondern auch die Fotos und den Test“, so Can Ansay. Der Hinweis dazu, dass die ausgestellte Bescheinigung nur dann gültig ist, taucht im Kleingedruckten ganz unten auf der Bescheinigung auf – auf Englisch.

Der Unternehmer hat auch auf die Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale und der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein reagiert: die Rechtmäßigkeit der Bescheinigungen ergebe sich aus einem Rechtsgutachten, schreibt er dazu, welches auch auf der Homepage seines Unternehmens abrufbar ist. „Auf dem Zertifikat steht nur, dass die Ärztin den Test „überwacht“ hat, nicht etwa „durchgeführt“. „Das geht gemäß Rechtsgutachten auch per smartem Fragebogen“, so Ansay weiter.

Notfalls will Ansay seinen Firmensitz ins Ausland verlegen

Ansay beschreibt sich selbst als Tech-Millionär und „ausgewiesenen Experten für neuartige Online-Services“. Unterschrieben sind die Test-Bescheinigungen mit „Arztpraxis Dr. med Eva-Maria Ansay“, die nach Angaben von Can Ansay seit vorletzter Woche in der Ärztekammer Berlin gemeldet ist. Etwaige Bedenken wegen Fehlgebrauch oder Missbrauchs seien bisher nie begründet worden, schreibt der Jurist – und würden durch die Ergebnisse einer Umfrage unter den Nutzerinnen und Nutzern des Angebots widerlegt. „Ohne unseren Service wäre die unkontrollierte Missbrauchsgefahr viel höher, da Nutzer einfach das Datum alter Test-Zertifikate digital ändern können ohne überhaupt einen Test zu machen“, so Ansay. Er schreibt weiter: Falls seiner Firma ein illegitimes Bußgeld beziehungsweise Verbot drohen würde, verlege er den Firmensitz „einfach ins Ausland“.

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Auch die Firma CliniGo, die hinter „Test Express“ steht, ist der Auffassung, dass das „von uns betriebene Geschäftsmodell“ im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehe. Die Frage, wie Missbrauch verhindert werde, lässt der Geschäftsführer unbeantwortet. Eine Gewähr für „Quantität, Qualität oder sonstige Leistungen für die Getesteten sowie die selbst getätigten Angaben der Getesteten zum Test, zum Testergebnis und zu ihrer Person“ übernimmt CliniGo laut den Geschäftsbedingungen nicht. Nach Berichten von tagesschau.de geht der Kreis Ennepe-Ruhr, in dem CliniGo beheimatet ist, inzwischen gegen dessen Geschäftsmodell vor.

Das sagt ein Verbraucherschutz-Experte

Gesetz:
„Wenn jemand etwas attestiert, was nicht oder nicht belegt stattgefunden hat, ist das nach dem Infektionsschutzgesetz sogar strafbar“, sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Das gilt auch, wenn etwas bescheinigt wird, von dem unbekannt bleibt, ob oder wie es durchgeführt wurde.“ Strafen drohen auch, wenn jemand einen Test selbst fälscht oder einen falschen Test kauft.

Täuschung:
Werden übers Internet Bescheinigungen für Selbsttests ausgestellt, deren Durchführung nicht wirklich überwacht oder überprüft werde, sei das Verbrauchertäuschung. „Letztlich kann es ja sein, dass ein Test gar nicht durchgeführt wurde“, sagt Grieble. Dadurch würden Menschen gesundheitlich gefährdet, warnt er: „Das ist in meinen Augen ganz und gar kein Kavaliersdelikt.“