Trägt man keine medizinische Maske in Geschäften, werden im Regelfall 70 Euro fällig. Foto: dpa/Hauke-Christian Dittrich

Wer gegen die Corona-Regeln verstößt, der wird bestraft. Wir haben aufgelistet, wie hoch die Bußgelder sind, wenn man im Südwesten die Maske verweigert oder Kontaktdaten falsch angibt.

Stuttgart - Wer sich weigert, eine Maske im Supermarkt zu tragen oder seine Kontaktdaten im Restaurant falsch angibt, der muss mit einer Strafe rechnen. In Baden-Württemberg kosten solche Verstöße gegen die Corona-Verordnung (CoronaVO) mehrere Hundert Euro. Wenn man eine Party ohne Hygienekonzept veranstaltet oder die Tests am Eingang vernachlässigt, dann wird es noch viel teurer: Dann drohen Strafen von bis zu 10.000 Euro.

Die Strafen werden im Bußgeldkatalog des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Die Liste ist nach Personen, Betreibern und Veranstaltern aufgeschlüsselt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regeln verstößt, den erwarten die folgenden Strafen:

Betroffene Person

Verstoß: Kein Tragen einer medizinischen Maske

Bußgeldrahmen: 50 bis 250 Euro

Regelsatz: 70 Euro

Verstoß: Teilnahme an einer Veranstaltung oder Betreten einer Einrichtung ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises

Bußgeldrahmen: 150 bis 1000 Euro

Regelsatz: 200 Euro

Verstoß: Teilnahme an einer Veranstaltung oder Betreten einer Einrichtung ohne Vorlage eines Testnachweises

Bußgeldrahmen: 150 bis 1000 Euro

Regelsatz: 200 Euro

Anwesende oder Anwesender

Verstoß: Unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten

Bußgeldrahmen: 50 bis 250 Euro

Regelsatz: 100 Euro

Betroffene Beschäftigte oder betroffener Beschäftigter

Verstoß: Unterlassen der Annahme eines Testangebots, der Durchführung einer Testung oder der Aufbewahrung oder der Zugänglichmachung von Testnachweisen als Beschäftigter

Bußgeldrahmen: 50 bis 500 Euro

Regelsatz: 100 Euro

Verstoß: Unterlassen der Durchführung einer Testung oder der Aufbewahrung oder der Zugänglichmachung von Testnachweisen als Selbstständiger

Bußgeldrahmen: 50 bis 500 Euro

Regelsatz: 100 Euro

Anbieterin oder Anbieter, Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter

Verstoß: Unterlassen einer Pflicht zur Überprüfung eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises

Bußgeldrahmen: 500 bis 10.000 Euro

Regelsatz: 650 Euro

Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter

Verstoß: Keine Vorlage eines Hygienekonzeptes oder keine Auskunftserteilung über dessen Umsetzung auf behördliches Verlangen

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro (gewerblich) / 50 bis 2500 Euro (nicht gewerblich)

Regelsatz: 650 Euro (gewerblich) / 250 Euro (nicht gewerblich)

Verstoß: Gewährung des Zutritts für Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, zu einer Einrichtung oder einer Veranstaltung

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro

Regelsatz: 600 Euro

Veranstalterin oder Veranstalter

Verstoß: Durchführung einer privaten Veranstaltung entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 CoronaVO

Bußgeldrahmen: 100 bis 1000 Euro

Regelsatz: 200 Euro

Verstoß: Durchführung einer Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität

Bußgeldrahmen: 500 bis 10.000 Euro (gewerblich) / 300 bis 5000 Euro (nicht gewerblich)

Regelsatz: 650 Euro (gewerblich) / 450 Euro (nicht gewerblich)

Verstoß: Unterlassen der Vorlage oder der Anpassung eines Hygienekonzepts

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro (gewerblich) / 50 bis 2500 Euro (nicht gewerblich)

Regelsatz: 650 Euro (gewerblich) / 250 Euro (nicht gewerblich)

Verstoß: Durchführung einer Veranstaltung ohne Erstellung eines Hygienekonzepts oder Durchführung einer Datenverarbeitung

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro (gewerblich) / 50 bis 2500 Euro (nicht gewerblich)

Regelsatz: 650 Euro (gewerblich) / 250 Euro (nicht gewerblich)

Verstoß: Abhalten eines Weihnachtsmarktes ohne Erstellung eines Hygienekonzepts oder Durchführung einer Datenverarbeitung

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro (gewerblich) / 50 bis 2500 Euro (nicht gewerblich)

Regelsatz: 650 (gewerblich) / 250 Euro (nicht gewerblich)

Betreiberin oder Betreiber

Verstoß: Betrieb einer Sauna entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 CoronaVO

Bußgeldrahmen: 300 bis 5000 Euro

Regelsatz: 450 Euro

Verstoß: Betrieb einer Gastronomie, einer Vergnügungsstätte, einer Mensa, einer Cafeteria, einer Betriebskantine, eines Beherbergungsbetriebs oder einer ähnlichen Einrichtung ohne Erstellung eines Hygienekonzepts oder Durchführung einer Datenverarbeitung

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro

Regelsatz: 650 Euro

Verstoß: Betrieb eines Einzelhandelsbetriebs, eines Ladengeschäfts, eines Markts, eines Handels- oder Dienstleistungsbetriebs mit Kundenverkehr oder einer ähnlichen Einrichtung ohne Erstellung eines Hygienekonzepts

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro

Regelsatz: 650 Euro

Verstoß: Betreiben eines Betriebs zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen ohne Durchführung einer Datenverarbeitung

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro

Regelsatz: 650 Euro

Verstoß: Unterlassen der Erstellung, der Vorlage, der umgehenden Anpassung oder der

Durchführung eines Hygienekonzepts für Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, oder für landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitskräften

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro

Regelsatz: 650 Euro

Verstoß: Unterlassen der Durchführung einer Datenverarbeitung in Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellenund behandeln, oder inlandwirtschaftlichen Betrieben mit Saisonarbeitskräften

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro

Regelsatz: 650 Euro

Betreiberin oder Betreiber, Anbieterin oder Anbieter

Verstoß: Betrieb einer Kultur-, Freizeit- oder sonstigen Einrichtung oder einer Einrichtung des Verkehrswesens ohne Erstellung eines Hygienekonzepts oder Durchführung einer Datenverarbeitung

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 (gewerblich) / 50 bis 2500 Euro (nicht gewerblich)

Regelsatz: 650 Euro (gewerblich) / 250 Euro (nicht gewerblich)

Betreiberin oder Betreiber/Arbeitgeberin oder Arbeitgeber

Verstoß: Unterlassen der Finanzierung oder Organisation von Testungen in Schlacht-,

Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, oder in landwirtschaftlichen Betrieben mit Saisonarbeitskräften

Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro

Regelsatz: 650 Euro