Die Höhe des Bußgeldes variiert je nach Ordnungswidrigkeit. Foto: dpa/Robert Michael

Wer im Winter Auto fahren möchte, muss einige Extraregeln beachten. Denn ignorieren Autofahrer ihre Pflichten, kann es teuer werden. Wann in der kalten Jahreszeit Bußgelder drohen.

Stuttgart - Bei Schnee, Glätte und Kälte müssen Autofahrer einige Extraregeln beachten. Fahrzeugführer sollten sich an die besonderen Bestimmungen für den Winter halten, andernfalls drohen teils hohe Bußgelder. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Sommerreifen im Winter

Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland zwar nicht, stattdessen aber eine situative. Das bedeutet, dass man bei winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, nur mit Winterreifen fahren darf. Wer sein Fahrzeug mit Reifen fährt, die nicht an die Wetterverhältnisse angepasst sind, muss 60 Euro bezahlen und bekommt ein Punkt in Flensburg. Das Bußgeld erhöht sich auf 80 Euro, wenn andere Verkehrsteilnehmer aufgrund dessen behindert werden. Werden Dritte gar gefährdet, muss der Fahrer 100 Euro bezahlen; 120 Euro bei einem Unfall.

Auto warmlaufen lassen

Laut § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist es untersagt, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen. Zudem seien unnötiger Lärm sowie Abgasbelästigungen zu vermeiden. Lassen Personen demnach ihr Auto warmlaufen, während sie beispielsweise die Scheiben frei kratzen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Der neue Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall eine Strafe von 80 Euro vor.

Abblendlicht nicht eingeschaltet

Wenn die Sicht durch Schneefall behindert ist und der Fahrer vergisst, das Abblendlicht einzuschalten, begeht er ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, denn das Auto könnte aufgrund dessen für nachfolgende Autofahrer nur schlecht zu erkennen sein. Innerorts muss der Fahrer mit einer Strafe von 25 Euro rechnen, außerorts mit 60 Euro. Das Bußgeld erhöht sich bei Sachbeschädigung innerorts auf 35 Euro, außerorts auf 90 Euro. Wenn außerhalb des Ortes durch den Verstoß eine spezielle Gefährdung vorliegt, muss der Fahrer 75 Euro bezahlen.

Scheiben nicht frei gekratzt

Ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro muss bezahlen, wer die Scheibe seines Autos nicht ausreichend frei kratzt. Die Strafe erhöht sich auf 35 Euro, wenn dies einen Unfall nach sich zieht. Nur ein kleines Sichtfenster frei zu kratzen genügt nicht, auch nicht bei kurzen Autofahrten. Die Scheinwerfer, Rückleuchten und Blinker müssen ebenfalls vom Schnee befreit sein.

Schnee auf dem Auto

Sind die Scheiben einmal freigekratzt, ist noch nicht die ganze Arbeit erledigt; denn bevor man losfährt, muss ebenfalls der Schnee vom Dach sowie von der Motorhaube entfernt werden. Während der Fahrt könnte dieser nämlich auf die Frontscheibe rutschen und die eigene Sicht verdecken, oder dem Hintermann die Sicht nehmen, sollte die Schneemasse vom Dach wehen. Ist das Fahrzeug nicht ordentlich vom Schnee befreit, müssen Fahrzeugführer mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen. Auch sollte nicht mit einem zugeschneitem Kennzeichen gefahren werden. Bei einem derartigen Verstoß müssen fünf Euro bezahlt werden.