In diesen Kreisen gelten jetzt wieder Ausgangssperren für Ungeimpfte. Foto: Tino Lehmann / shutterstock.com

Gilt die Alarmstufe II und die Inzidenz überschreitet an zwei Tagen infolge die 1500er-Marke, dann tritt eine Ausgangssperre in Kraft. In welchen Stadt- und Landkreisen derzeit Ausgangssperren gelten, lesen Sie hier.

Aktuell gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe I. Die Ausgangssperren treten nur in der Alarmstufe II in Kraft. Für diese Stufe muss die Hospitalisierungsinzidenz mindestens bei 6,0 und die Anzahl der Covid-19-Patienten auf Intensivstation mindestens bei 450 liegen. Beide Faktoren müssen gegeben sein. Davon ist man aktuell weit entfernt. Am 31.1.2022 liegt die Hospitalisierungsinzidenz bei 5,0 und die Anzahl der Covid-19-Patienten auf Intensivstation bei 275. Hier geht es zu unserem tagesaktuellen Datenstück.

Seit dem 28.01.2022 gelten die Änderungen in der Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Geändert haben sich die Inhalte des stufenweisen Schutzkonzeptes der Landesregierung. So auch der Schwellenwert für die Ausgangssperren.

Ab wann gelten die Ausgangssperren?

In Stadt- und Landkreisen, in denen während der geltenden Alarmstufe II die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 1.500 liegt, gelten Ausgangsbeschränkungen. Die Überschreitung wird dann vom zuständigen Gesundheitsamt bekannt gemacht und gilt ab dem folgenden Tag.

Wo gelten derzeit Ausgangssperren?

In welchen Kreisen in Baden-Württemberg derzeit Ausgangssperren gelten, sehen Sie in der nachfolgenden Übersicht. Diese aktualisiert sich täglich und berücksichtigt stets die aktuellen Entwicklungen. Aktuell gelten keine Ausgangssperren, da die Alarmstufe I gilt. Wir zeigen lediglich, wie die 1500er-Inzidenz überschritten wird.

Welche Regeln gelten während der Ausgangssperren?

Die Ausgangssperre betrifft anders als im letzten Jahr nur Ungeimpfte. Geimpfte und genesene Personen sind davon nicht betroffen. Wer nicht geimpft ist, darf, solange die Ausgangssperren gelten, das Haus zwischen 21 und 5 Uhr nur aus triftigen Gründen verlassen. Triftige Gründe im Sinne der Corona-Verordnung sind:

  • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
  • Der Besuch von gewissen Veranstaltungen und die Teilnahme an bestimmten Versammlungen. Welche Veranstaltungen darunter fallen, lesen Sie hier.
  • Besuch von Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Bestattungen oder Totengebeten.
  • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
  • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
  • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen.
  • Für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung.
  • Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
  • Sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Wann werden die Ausgangssperren wieder aufgehoben?

Die Ausgangssperren treten außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1500 unterschreitet oder die Alarmstufe II aufgehoben wird. Die Maßnahme wird dann einen Tag nach der Bekanntmachung durch das zuständige Gesundheitsamt aufgehoben.

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