Was tun, wenn Hitze am Arbeitsplatz herrscht? Foto: dpa

Ob im Büro oder draußen auf der Baustelle: Arbeiten bei Hitze von bis zu 40 Grad Celsius kann eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Wir klären, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu Ihrem Schutz ergreifen muss und ob Sie als Arbeitnehmer hitzefrei bekommen können.

So sieht das Arbeitsrecht bei Hitze aus

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt in § 4, dass der Arbeitgeber die Arbeit so gestalten muss, dass möglichst keine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht und die verbleibende Gefährdung auf ein Minimum reduziert wird. Regelungen zur Temperatur finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bzw. in der hierzu erlassenen Arbeitsstättenregel ASR A3.5. Hier ist festgehalten, dass der Arbeitgeber für eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ sorgen muss. Dabei ist die Schwere der Arbeit sowie die Bekleidung zu berücksichtigen. So liegt die Raumtemperatur, die bei der Arbeit mindestens herrschen muss, zwischen +12 °C bei schwerer Arbeit im Stehen oder Gehen und +20 °C bei leichter Arbeit, die hauptsächlich im Sitzen verrichtet wird.

Doch wie warm darf es im Büro maximal sein? Auch das regelt die Arbeitsstättenregel. Demnach sollte es in Arbeitsräumen nicht wärmer sein als +26 °C. Ist es aber sowohl draußen als auch im Arbeitsraum wärmer als +26 °C, sollte der Arbeitgeber gewisse Maßnahmen ergreifen, um eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden. Wenn die Lufttemperatur im Raum über +30 °C steigt, ist der Arbeitgeber zu solchen Maßnahmen sogar verpflichtet.

Ihr Recht auf Abkühlung: Diese Maßnahmen sollte der Arbeitgeber ergreifen

Als erste Maßnahme gegen aufgeheizte Arbeitsräume gilt stets der geeignete Sonnenschutz. Fenster, Oberlichter und Glaswände sollten von außen beschattet werden, beispielsweise durch Jalousien oder Markisen. Können Sonnenschutzvorrichtungen nur innen angebracht werden, ist darauf zu achten, dass sie hell und hochreflektierend sind, um nicht nur als Blendschutz zu wirken, sondern auch eine übermäßige Erwärmung zu verhindern. Außerdem sollten auch die Lüftungseinrichtungen effektiv gesteuert werden, sodass beispielsweise nachts die Wärme von innen nach außen geleitet wird. Elektrische Geräte sollten nur bei Bedarf laufen, um die Wärmeentwicklung im Büro zu reduzieren.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber auch Gleitzeitregelungen nutzen, um die Arbeitszeit zu verlagern – beispielsweise in die frühen Morgenstunden. Auch Bekleidungsregeln können gelockert werden, mit Ausnahme von notwendiger Sicherheitskleidung natürlich. Auch die Bereitstellung von Getränken (Wasser oder Saftschorlen) kann eine sinnvolle Maßnahme sein. Übersteigt die Raumtemperatur +35 °C, ist dieser Raum nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar. Hier müssen wie bei der Hitzearbeit spezielle Maßnahmen für Sicherheit sorgen, beispielsweise technische Vorrichtungen wie Luftduschen und Wasserschleier oder Hitzeschutzkleidung.

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Hitze bei der Arbeit im Freien – Diese Regeln gibt es

Im Sommer bei Hitze draußen zu arbeiten stellt eine besondere Herausforderung dar. Schließlich müssen Sie nicht nur mit den hohen Temperaturen zurechtkommen, sondern sich auch vor der direkten Sonneneinstrahlung, den UV-Strahlen und der Ozonbelastung schützen. Meistens reichen jedoch auch umfangreiche Schutzmaßnahmen nicht aus, um alle Gefahren vollständig einzudämmen. Deswegen kann für Arbeiten im Freien eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist ein Prozess, in dem systematisch alle relevanten Gefährdungen ermittelt und bewertet werden, um anschließend Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Normalerweise ist eine Gefährdungsbeurteilung bei Hitze nicht notwendig, weil arbeitswissenschaftlich genügend erforscht ist, dass Arbeiten bei Hitze gesundheitsschädlich ist und der Arbeitgeber Gegenmaßnahmen ergreifen muss.

Herrschen +25 °C im Schatten oder mehr, muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Gefahren informieren. Er sollte Sonnenschutzcreme, Kopfbedeckungen und Sonnenbrillen als Schutz zur Verfügung stellen. Außerdem muss das Wohlbefinden der Angestellten ständig kontrolliert werden. Gegebenenfalls können die Arbeiten in die frühen Morgenstunden verlegt werden und länger oder häufiger Pausen gemacht werden. Auf Baustellen und ähnlichen Arbeitsplätzen im Freien sollten außerdem ausreichende Schattenflächen zur Verfügung stehen.

Kann ich bei hohen Temperaturen hitzefrei nehmen?

Nein, es gibt keinen Anspruch darauf, der Arbeit bei Hitze fernzubleiben. Auch wenn es noch so unangenehm ist: Eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine Verlängerung der Pausen steht Ihnen bei Hitze nicht pauschal zu. Es ist nicht zu empfehlen, diese Maßnahmen auf eigene Faust umzusetzen, denn das könnte zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen: eine Abmahnung oder sogar Kündigung.

Sinnvoller ist es deswegen, Ihren Arbeitgeber anzusprechen, wenn an Ihrem Arbeitsplatz Temperaturen über 26 °C herrschen. Schlagen Sie Lösungsmöglichkeiten wie Sonnenschutz, Arbeitszeitverkürzung (bei vollem Lohnausgleich) oder Homeoffice-Regelungen vor.

Sollte der Arbeitgeber tatsächlich keinerlei Schutzmaßnahmen vor der Hitze ergreifen, haben Sie eventuell nach § 273 BGB das Recht, Ihre Arbeitsleistung zurückzuhalten. Aber Sie sind dann in der Beweispflicht und schätzen die Situation möglicherweise falsch ein. Haben Sie das Gefühl, Ihr Arbeitgeber schützt Sie nicht ausreichend vor der Hitze, suchen Sie deswegen lieber Hilfe beim Betriebsrat.

Eine besondere Rolle haben allerdings Schwangere oder stillende Frauen, denen das Mutterschutzgesetz Hilfe bietet. Sie müssen Arbeiten vermeiden, bei denen Hitze oder Kälte zu gesundheitlichen Problemen führen. Sie können sich vom Arzt ein Attest ausstellen lassen, das die Einhaltung bestimmter Temperaturen verlangt. Kann der Arbeitgeber dies nicht einhalten, besteht Anspruch auf Beschäftigung an einem anderen Ort (mit verträglicheren Temperaturen) oder eventuell sogar auf Freistellung von der Arbeit.

Hitze am Arbeitsplatz: Die Rolle des Betriebsrats

Um Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten zu vermeiden, muss der Arbeitgeber Arbeitsschutzmaßnahmen umsetzen. Dabei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Da es sich um ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht handelt, kann und sollte der Betriebsrat die Initiative ergreifen und selbst sinnvolle Maßnahmen vorschlagen. Sinnvoll wäre auch die Erstellung einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Temperaturen am Arbeitsplatz“. Bei Verweigerung des Arbeitgebers wird der Gang zur Einigungsstelle unerlässlich.

Der Personalrat kann ebenfalls Anlaufstelle für Arbeitnehmer sein, denn auch er darf in der Regel mitbestimmen, wenn es um die Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen geht. Sie können Ihrem Chef auch selbst konkret Vorschläge zu Sicherheit und Arbeitsschutz machen. Die Grundlage dafür bildet § 17 ArbSchG. Kommt Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht entgegen, können Sie sich an das Arbeitsschutzamt wenden.

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