Wann jemand in den Urlaub gehen kann, entscheidet nicht allein der Chef. Zu diesem Thema gibt es klare gesetzliche Regelungen. Foto: StZN

Über die Urlaubszeiten kann nicht allein der Arbeitgeber entscheiden. Doch wie wird das genau geregelt? Und was gilt eigentlich, wenn man während des Urlaubs krank wird? Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen im Überblick.

Stuttgart - Jahr für Jahr gehört das wohl zu den problematischsten Aufgaben von Teamleitern, Arbeitgebern und Personalbüros: Die Verständigung darüber, wer wann und wie lange Urlaub machen kann. Welche Punkte können bei einer „Wegfahrsperre“ Probleme bringen? Die wichtigsten Punkte:

1. Urlaubsplan: Es muss nicht in jedem Betrieb ein „Urlaubsplan“ aufgestellt werden – doch es ist – je nach Größe der Firma oder Abteilungen – empfehlenswert.

2. Festlegung: Wer zu welcher Zeit Urlaub machen kann, legt der Arbeitgeber endgültig fest – auch wenn die Arbeitnehmer sich selbst in die Urlaubsliste eingetragen haben. Dies muss aber unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer geschehen. Davon darf der Arbeitgeber nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Terminwünsche anderer Kollegen „vorgehen“.

3. Vorrang: Was, wenn mehrere Arbeitnehmer zur selben Zeit in Ferien gehen möchten, aber nicht alle entbehrlich sind? Familienväter und -Mütter haben Vorrang vor Alleinstehenden – wenn die Eltern auf die Schulferienzeiten angewiesen sind. Ansonsten bekommen Arbeitnehmer, die länger im Betrieb sind, vor Jüngeren den Vorzug – es sei denn, wichtige Gründe stünden dagegen.

4. Einigung: Wenn Arbeitnehmer einer „Zuteilung“ nicht zustimmen, können Gespräche mit Kollegen zu einer Lösung führen. Ansonsten entscheidet der Arbeitgeber, in Betrieben mit Betriebsrat zusammen mit diesem. Kommt es zu keiner Einigung, zieht in größeren Betrieben die „Einigungsstelle“ – bestehend aus Betrieb, Betriebsrat und einer neutralen Person – den Schlussstrich.

5. Betriebsferien: Der Arbeitgeber darf Betriebsferien anordnen – wenn dies aus betrieblichen Gründen angezeigt ist. In Betrieben mit Fließbändern sind Betriebsferien zum Beispiel an der Tagesordnung. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so geht nichts ohne diesen. Natürlich können Betriebsferien auch „einvernehmlich“ festgelegt werden.

6. Änderungen: Ein Urlaubstermin kann von den Beschäftigten später geändert werden, wenn dringende persönliche Gründe dafür sprechen. Beispiel: Ein naher Angehöriger stirbt. Dann muss neu geplant werden. Wenn aus betrieblichen Gründen erforderlich, darf auch der Arbeitgeber einen festgelegten Termin verschieben. Etwa bei unerwarteter Auftragsflut oder Krankheit mehrerer Mitarbeiter ohne Ersatz-Möglichkeit. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber den Mehraufwand der Betroffenen zu tragen,beispielsweise Stornogebühren.

7. Krankheit: Was, wenn Beschäftigte während des Urlaubs krank werden? Die dadurch ausgefallenen Urlaubstage können nicht einfach „angehängt“ werden. Arbeitnehmer müssen sich in diesem Falle neu mit dem Arbeitgeber abstimmen. Das kann schon während des Urlaubs geschehen. Eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung ist aber ein Grund zu einer Abmahnung.

8. Unbezahlter Urlaub: Gesetzlich ist nicht geregelt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf unbezahlten Urlaub haben. In begründeten Fällen muss der Arbeitgeber diese Wünsche aber erfüllen.

9. Überstunden: Wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Überstunden gesammelt werden, um so den Urlaubsanspruch zu verlängern.

10. Übertragung: Ausgefallener Urlaub kann auch noch im folgenden Jahr genommen werden – allerdings muss das im Regelfall bis zum 31. März geschehen. Dann läuft der gesetzliche „Übertragungszeitraum“ aus, je nach Tarifvertrag auch später. Bedingung ist aber im Regelfall, dass der Urlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber auf das neue Jahr „übertragen“ wurde. Auch, wenn ein Arbeitnehmer das ganze Jahr über arbeitsunfähig krank war wird der Urlaubsanspruch auf das folgende Jahr übertragen. Scheidet der Mitarbeiter aber schließlich arbeitsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis aus, muss der Arbeitgeber diesen Urlaub in bar abgelten. Das ergab eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dies gilt grundsätzlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen. Soll diese Regel auch für den arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten längeren Urlaub gelten, so muss dies ausdrücklich so vorgesehen sein.

11. Teilzeitkräfte: Für Teilzeitkräfte gilt bei diesen Regelungen dasselbe wie für Vollzeit-Mitarbeiter. Das Bundesurlaubsgesetz spricht nur von „Arbeitnehmern“ – unabhängig von der wöchentlich zu leistenden Zahl an Arbeitsstunden.

12. Probezeit: Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber besteht auch schon während einer Probezeit Anspruch auf Urlaub. Allerdings sieht das Gesetz für den ersten vollen Urlaubanspruch eine Wartezeit von sechs Monaten vor.

13. Ferienarbeit: Während der Urlaubszeit, in der man ja für seinen Chef nicht zur Verfügung stehen muss, darf nicht in einem anderen Betrieb gearbeitet werden. Schließlich soll der Urlaub Erholung für die nachfolgende Arbeitsstrecke bringen. Am eigenen Haus darf aber gewerkelt werden.

14. Rückruf: Hat der Arbeitgeber das Recht, einen Mitarbeiter „aus dem Urlaub zurückzuholen“? Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor Jahren geurteilt: Nein. Dies solle sogar dann gelten, wenn eine Rückrufmöglichkeit vorher vereinbart worden war. Dieses Urteil gilt allerdings nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen. Unabhängig davon dürfte ein „Rückruf“ erlaubt sein, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt, etwa wegen einer Naturkatastrophe.