jetzt aber schnell: Ein übertragener Urlaub aus 2018 muss spätestens am 31. März 2019 genommen sein. Foto: Janina Dierks

Bis Ende Dezember sollten Arbeitnehmer ihre nicht genommenen freien Tage beim Arbeitgeber zumindest anmelden

Stuttgart - Der Schwabe spart ja gern – so mancher auch an Urlaubstagen. Doch in wenigen Wochen ist das Jahr 2018 zu Ende und es stellt sich immer drängender die Frage: Wann sollte der Resturlaub genommen werden? Wer zu den Beschäftigten gehört, die noch solche freien Tage aufgespart haben, sollte nun dringend mit dem Chef einen Termin vereinbaren – um zumindest die restlichen Urlaubstage anzumelden, denn das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das folgende Jahr soll die Ausnahme sein. Das heißt: Nicht jeder Arbeitnehmer, der noch Urlaub aus 2018 zu bekommen hat, kann davon ausgehen, dass er ihn 2019 noch nehmen kann – auch nicht im ersten Quartal.

Für die Mitnahme von Urlaubstagen ins neue Jahr gibt es gesetzliche Regelungen: So ist die Übertragung nur bei „dringenden betrieblichen“ oder „in der Person des Arbeitnehmers liegenden“ Gründen erlaubt.

Finanzielle Probleme sind kein Anlass, den Urlaub zu übertragen

Beispiele dafür sind ein hoher Arbeitsanfall, was als betrieblicher Grund zählt, oder die plötzliche Erkrankung des Arbeitnehmers beziehungsweise eines Familienmitglieds. Das wiederum ist ein persönlicher Grund. Finanzielle Probleme wiederum sind kein Anlass, dass ein Arbeitgeber Urlaub auf das nächste Jahr überträgt – wenn dies auch letztlich eine Verständigung zwischen Mitarbeiter und Chef sein kann.

So klar das Bundesurlaubsgesetz vom Urlaubsanspruch im Kalenderjahr spricht, so deutlich hat das Bundesarbeitsgericht diese Regel ausgelegt: Arbeitnehmer, die weder einen Grund haben, ihren Urlaub auf das Folgejahr übertragen zu lassen, noch dies beim Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr anmelden, büßen am 31. Dezember den Anspruch ein – unterstellt, der Arbeitgeber ist mit einer arbeitnehmerfreundlicheren Lösung nicht einverstanden.

Die Auszahlung von freien Tagen ist nicht die Regel

Zudem gilt: Ein sogenannter übertragener Urlaub aus 2018 muss spätestens am 31. März 2019 genommen sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag dafür einen späteren Zeitpunkt vorsieht – wie etwa bei Beamten.

Was passiert, wenn wegen längerer Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Der Europäische Gerichtshof – und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht – haben dazu entschieden, dass der Urlaubsanspruch dadurch nicht verloren geht. (AZ EuGH: C 350/06; AZ BAG: 9 AZR 352/10) Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, so hat der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub bar abzugelten – maximal allerdings für 15 Monate.

In anderen Fällen sieht das Bundesurlaubsgesetz keine Auszahlung von Urlaubansprüchen vor – etwa wenn ein Arbeitnehmer auf Teile seines Urlaubs verzichten möchte und sich das finanziell versüßen lassen will. Im Übrigen gilt all dies Punkt für Punkt auch für Teilzeitkräfte.