Bei den SSB hängt der Haussegen schief. Der Betriebsrat hat diversen Klagen beim Arbeitsgericht eingereicht. Foto: Lichtgut/Achim Zweygarth

Zum Schutz der Arbeitnehmer vor Überlastung geht beim Ausgleich von Überstunden Freizeit vor. Nur wenn der Betrieb sie verweigert, kann auch Geld fließen.

Stuttgart - Das Betriebsratsgremium der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) und vier freigestellte Betriebsräte sind vor dem Arbeitsgericht Stuttgart mit ihren Klagen gescheitert. Sie wollten Rückforderungsansprüche des Nahverkehrsunternehmens auf frühere Zahlungen abwehren. Das Arbeitsgericht habe in Übereinstimmung mit früheren Urteilen festgestellt, dass die von der SSB vorgenommene Herabgruppierung und die Streichung von Zulagen sowie einer pauschalierten Aufwandsentschädigung rechtens sei. Auch die Rückforderung der SSB sei in allen vier Fällen berechtigt, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

In einem weiteren Verfahren stellte die 18. Kammer des Arbeitsgerichts fest, dass durch die Nichtbezahlung von Überstunden keine Behinderung der Betriebsratsarbeit stattfinde. Die klagenden Betriebsräte hätten jeweils mehrfach gegen zwingende Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen, weil sie sich über den gesetzlich angeordneten Vorrang des Freizeitausgleichs hinweggesetzt und einen finanziellen Ausgleich gefordert hätten, „obwohl die engen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorlagen“, so das Gericht. Die Verweigerung des finanziellen Ausgleichs sei keine Behinderung der Betriebsratstätigkeit.

Überstunden müssen schnell gemeldet werden

Der SSB-Vorstand hatte Ende 2016 die lange gepflegte Praxis pauschaler Zahlungen aus Rechtsgründen gestoppt und Geld zurückgefordert. Die Betroffenen erfassten daraufhin ihre Arbeitszeit und kamen auf rund 20 bis 30 Überstunden pro Monat. 2017 stellte ein Betriebsrat für Februar bis April pauschal 85 Überstunden in Rechnung. Ein Freizeitausgleich sei nicht möglich gewesen.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die pauschale Behauptung, freie Tage könnten nicht genommen werden, genüge nicht. Im Gesetz gehe es um eine Begrenzung der Arbeitsbelastung eines Betriebsratsmitglieds. Überstunden müssten unverzüglich unter Angabe des Sachverhalts gemeldet werden. Sie wandelten sich nur ausnahmsweise dann in eine Vergütung um, wenn der Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Davon sei dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber den Ausgleich verweigere.