Möbel, die im Freien stehen und durch Regen unbrauchbar werden, stuft die Stadt als Müll ein. Foto: Sebastian Steegmüller

Das Umweltamt reagiert auf Beschwerden von Anwohnern. Der Sperrmüll auf einem privaten Grundstück muss entfernt werden.

Uhlbach - Es ist ein bekanntes Bild in vielen Außenbezirken der Landeshauptstadt: Obwohl eine Garage vorhanden ist, steht das Auto vor der Haustür. Immer wieder werden die Stellflächen in einen Abstellraum umfunktioniert. In Uhlbach reicht das einem Anwohner offenbar nicht. Vor seiner Garage, in der drei Fahrzeuge Platz hätten, stehen Möbel und Gebrauchsgegenstände wie Schränke, Regale und Stühle. Ein altes Fahrrad liegt auf dem Boden, auf der Wiese finden sich Scherben.

„Es ist eine riesen Schweinerei“, sagt eine Nachbarin, die den Haufen als „wild abgelegten Sperrmüll“ bezeichnet. „Die wüste Ablagerung ist schon seit längerem so“, sagt ein Passant, der mit seinem Hund an der Grünfläche vorbeigeht. „Es ist eine Zumutung für alle Spaziergänger, das täglich anzusehen.“ Er fragt sich, warum die Stadt da nicht endlich eingreift.

Das hat sie bereits. Die Abfallablagerungen auf dem Grundstück, das sich in der Nähe der Tiroler Straße befindet, seien der Stadt bekannt, bestätigt deren Sprecherin Ann-Katrin Gehrung nach Rücksprache mit dem Umweltamt. „Unsere Mitarbeiter waren am 31.  Oktober vor Ort und werden nun dafür sorgen, dass der Müll entsorgt werden. Denn Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.“

Gefährdung für Allgemeinheit und Umwelt

Solange die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wird, ist man auf seinem Grundstück weder verpflichtet, Bäume zu schneiden, die Hecken zu stutzen noch irgendwelche Gegenstände aufzuräumen. Auch die Kehrwoche umfasst nur Treppen und Gehwege. „Die Lagerung von Müll ist dennoch auch auf Privatgrundstücken nicht zulässig“, so die Auskunft der Experten des Umweltamtes. Entscheidend sei, ob die Gegenstände als Abfall einzustufen sind. „Hierzu gibt es objektive Kriterien. Der Gesetzgeber definiert Abfall als eine bewegliche Sache, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung liegt wiederum vor, wenn die Sache entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet wird und aufgrund ihres Zustands geeignet ist, gegenwärtig oder zukünftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden.“

Klingt kompliziert, im konkreten Fall bedeutet es, dass „die Gegenstände zum Beispiel im Freien der Witterung längere Zeit ausgesetzt und in einem Zustand sind, in dem sie nicht mehr wie ursprünglich verwendet werden können. Dann sind sie als Abfall einzustufen“.

Eigentümer wird zum Handeln aufgefordert

Noch dürfen die Mitarbeiter des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS) nicht loslegen. „Wir sind grundsätzlich nicht autorisiert, ein Grundstück zu betreten und Gegenstände zu entsorgen“, sagt AWS-Sprecherin Annette Hasselwander. „Erst wenn wir beauftragt werden, Abfall zu beseitigen, werden wir aktiv.“ Die untere Abfallrechtsbehörde des Amts für Umweltschutz, die diesbezüglichen Beschwerden nachgeht, wird zuvor den Verursacher – soweit bekannt – oder den Eigentümer oder Pächter des Grundstücks auffordern, die Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen oder sie eben der AWS zu überlassen. Wird dem nicht nachgekommen, kann die Behörde die Entsorgung anordnen und auch zwangsweise durchsetzen.

Verändern würde sich die Lage, wenn auf einem Grundstück giftige Substanzen gelagert würden. Liegt ein gefährlicher Abfall vor, wie zum Beispiel durch Asbest, oder können durch die Abfälle unter anderem spielende Kinder gefährdet werden, dann liegt eine besondere Dringlichkeit vor. „In diesen Fällen werden sehr kurze Fristen gesetzt und gegebenenfalls für die Entsorgung die sofortige Vollziehung angeordnet. An der Pflicht zur Entsorgung ändert sich nichts, nur das Verfahren hierzu kann bei Gefahr rechtlich beschleunigt durchgeführt werden.“