Opfer des Brustimplantate-Skandals haben in Deutschland wohl kaum noch Chancen auf Schmerzensgeld. (Symbolfoto) Foto: EPA

Schlechte Nachrichten für Betroffene des Brustimplantate-Skandals: Der Bundesgerichtshof wies die Klage einer Betroffenen gegen den TÜV Rheinland in letzter Instanz ab.

Karlsruhe - Opfer des Brustimplantate-Skandals haben in Deutschland wohl kaum noch Chancen auf Schmerzensgeld. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies am Donnerstag die Klage einer Betroffenen gegen den TÜV Rheinland in letzter Instanz ab - die Prüfer hätten bei der Überwachung des Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) keine Pflichten verletzt.

Der TÜV Rheinland haftet demnach nicht für die mangelhaften Brustimplantate der französischen Firma Poly Implant Prothese (PIP), die auch in Deutschland jahrelang verwendet wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies in einem Piloturteil die Klage einer betroffenen Frau auf 40.000 Euro Schmerzensgeld endgültig ab. „Eine Pflichtverletzung des TÜV konnten wir nicht feststellen“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Eick. Damit haben auch die Klagen zahlreicher weiterer betroffener Frauen nur noch wenig Erfolgsaussichten.

Kein überraschendes Urteil

Das Urteil des BGH kam nicht überraschend, denn der Europäische Gerichtshof hatte im Februar dieses Jahres entschieden, dass Prüfstellen für medizinische Produkte nur bei einem Verdacht unangemeldete Kontrollen machen und Geschäftsbücher sowie die Produkte selbst unter die Lupe nehmen müssen. Bis 2010 habe es aber kein Verdachtshinweise gegeben, sagte Eick. Hinweise aus den USA und England hätten sich auf andere Firmen und nicht auf Silikon-Implantate bezogen.

Die Frau aus Ludwigshafen hatte sich 2008 Brustimplantate einsetzen lassen. Zwei Jahre später stellte die zuständige französische Behörde fest, dass die Implantate mit billigem Industriesilikon statt medizinischem Silikon gefüllt waren. Auf ärztlichen Rat hin, ließ sich die spätere Klägerin 2012 ihre Implantate wieder herausoperieren. Das Billig-Silikon steht in Verdacht, Entzündungen hervorzurufen und das Krebsrisiko zu erhöhen. Außerdem wird eine höhere Reißanfälligkeit der PIP-Produkte vermutet.

PIP meldete Insolvenz an

PIP meldete Insolvenz an, so dass das Unternehmen für den Schaden nicht aufkam. Die Betroffene verklagte daraufhin den TÜV Rheinland. Dieser habe das CE-Prüfsiegel erteilt, ohne seinen Prüfpflichten ausreichend nachgekommen zu sein.

Das wurde von den Gerichten jedoch anders beurteilt. Der TÜV habe als benannte unabhängige und neutrale Stelle das Implantat ausreichend geprüft. Er habe auch mehrfach Kontrollen der Geschäftsbücher vorgenommen, allerdings nach Anmeldung. Die Bücher waren manipuliert, wie sich später herausstellte. Zu unangemeldeten Kontrollen sei der TÜV aber nicht verpflichtet gewesen. Nach Ansicht der Klägerin hatte sie genügend Material vorgelegt, wonach es den Verdacht schon länger gab.